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der Gesellschaft oder juristischen Person abweichend von den gesetzlichen
Vorschriften regelu:
die bei der Bestellung der Liquidatoren über ihre Vertretungsbefugniß
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften
oder von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satung
abweichen;
jede Aenderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden
Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Liquidatoren, sowie jede
Aenderung oder Beendigung der Vertretungsbefugniß einer dieser
Personen, bei Wtiengesellschaften außerdem die von dem Aussichtsrath
auf Grund des 8§ 232 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs getroffenen
Anordunungen;
jiede Aenderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, soweit sie
nicht die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. Bei
der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die einzutragenden
Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der
Aeuderung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die bei dem
Gerichte eingereichten Urkunden, sowie auf die Stelle der Registerakten,
wo die Urkunden sich befinden, zu verweisen.
In Spalte 8 sind einzutragen:
die Auflösung;
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurses sowie die
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
die Fortsetzung der Gesellschaft:
die Beschlüsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der
§§ 304, 306 des Handelogesetzbuchs;
die Nichtigkeit der Gesellschaft;
das Erlöschen der Firma.
Die Vervendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den Vorschriften
über die Benutzung der Spalten 7 und 8 der Abtheilung A.
Et
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5 32.
Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der
Generalversammlung rechtskräftig für nichtig erklärt ist, sowie die gemäß § 144
Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
verfügte Löschung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß
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