Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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der Gesellschaft oder juristischen Person abweichend von den gesetzlichen 
Vorschriften regelu: 
die bei der Bestellung der Liquidatoren über ihre Vertretungsbefugniß 
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften 
oder von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satung 
abweichen; 
jede Aenderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden 
Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Liquidatoren, sowie jede 
Aenderung oder Beendigung der Vertretungsbefugniß einer dieser 
Personen, bei Wtiengesellschaften außerdem die von dem Aussichtsrath 
auf Grund des 8§ 232 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs getroffenen 
Anordunungen; 
jiede Aenderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, soweit sie 
nicht die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. Bei 
der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die einzutragenden 
Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der 
Aeuderung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die bei dem 
Gerichte eingereichten Urkunden, sowie auf die Stelle der Registerakten, 
wo die Urkunden sich befinden, zu verweisen. 
In Spalte 8 sind einzutragen: 
die Auflösung; 
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurses sowie die 
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
die Fortsetzung der Gesellschaft: 
die Beschlüsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der 
§§ 304, 306 des Handelogesetzbuchs; 
die Nichtigkeit der Gesellschaft; 
das Erlöschen der Firma. 
Die Vervendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den Vorschriften 
über die Benutzung der Spalten 7 und 8 der Abtheilung A. 
Et 
5 
— 
5 32. 
Urtheile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluß der 
Generalversammlung rechtskräftig für nichtig erklärt ist, sowie die gemäß § 144 
Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
verfügte Löschung eines Beschlusses sind mittelst eines Vermerkes, der den Beschluß 
50“
	        
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