Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registers einzutragen, in welche 
der Beschluß eingetragen war. 
8 33. 
Soll die Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als nichtig gelöscht 
werden, so ist in der nach 8 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Benachrichtigung, 
sofern der Mangel bis zur Löschung geheilt werden kann, auf diese Möglichkeit 
ausdrücklich hin zuweisen. 
Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Ein- 
tragung der Gesellschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die 
Gesellschaft durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt worden ist. 
* 34. 
Bei dem Ulebergang einer in Abtheilung B eingetragenen Firma auf 
einen Einzelkaufmann, eine Handelgdgesellschaft oder eine juristische Person ist die 
Firma an der bisherigen Stelle im Register zu löschen und unter einer anderen 
Nummer an einer neuen Stelle — und zwar im Falle des Uebergangs auf 
einen Einzelkaufmann, einc offene Handelggesellschaft oder eine Kommandit-= 
gesellschaft in Abtheilung X O einzutragen; dabei ist an jeder der beiden Stellen 
in der Spalte „Bemerkungen“ auf die andere Stelle zu verweisen. 
IV. Mebergangs- und Schlußbestimmungen. 
35. 
Für die Firmen, welche vor dem 1. Jannar 1y00 eingetragen sind, 
werden die bisherigen Register bis zum 31. Dezember 1900 noch fortgeführt. 
Sobald sich eine neue Eintragung bei solchen Firmen nöthig macht, 
spätestens aber bie zum l. Dezember 1900, sind dieselben in das neue Register 
zu übertragen. Hierbei sind die bisherigen Eintragungen nur insoweit auf- 
zunehmen, als es zur Darstellung des bei der Uebertragung vorhandenen Rechts- 
zustandes erforderlich ist. 
In dem bigher geführten Register ist auf die Stelle des neuen Registers, 
wohin die Uebertragung erfolgt ist, und an dieser Stelle in der Spalte „Be- 
merkungen“ auf die Nummer und Stelle der bisherigen Eintragung zu verweisen. 
Diese ist in allen Spalten roth zu unterstreichen.
	        
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