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8 36.
Die Uebertragung ist mit der Angabe, in welcher Art und in welchem
Umfange sie bewirkt werden soll, von dem Richter zu verfügen und von dem
Gerichtsschreiber zu bewirken. Dieser hat den Uebertragungsvermerk in der
Spalte „Bemerkungen“ unter Angabe des Tages der Uebertragung zu unter-
schreiben.
837.
Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt. Ist
gleichzeitig eine neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei
den allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung einer Abschrift
des neuen Registerblattes bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so
sind die Betheiligten vorher zu hören.
ʒ a8.
Für jede der beiden Abtheilungen des Registers wird ein alphabetisches
Namensvergeichniß geführt.
Das Verzeichniß wird gesondert von dem Register angelegt.
Die Eintragungen in das Namensverzeichniß sind sofort zu bewirken,
nachdem eine Eintragung im Register geschehen ist.
Die Eintragungen liegen demjenigen ob, der die Eintragung im Register
bewirkt hat, ohne daß es einer besonderen Anordnung des Gerichts bedarf.
Nach Schließung des Registerblattes ist die Eintragung im Namensregister
roth zu unterstreichen.
8 39.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
Gera, den 24. November 1899.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Eungelhardt. c.