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Die Auflösung der Gesellschaft ist in dieser Spalte auch dann zu vermerken,
wenn gleichzeitig ein Einzelkaufmann als neuer Inhaber der Firma eingetragen wird.
Weiter ist einzutragen:
bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts durch eine offene Handelsgesellschaft
oder durch eine Kommanditgesellschaft im Falle der Fortführung der bisherigen
Firma eine von den Vorschriften des § 25 Abs. 1 des Handelggesetzbuchs ab-
weichende Vereinbarung und bei Eintritt eines persünlich haftenden Gesellschafters
oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns im Falle der
Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des § 28 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung.
Ferner:
die Personen der Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche und unter
Angabe des Namens, Vornamens, Standes und Wohnorts, die Bestimmung,
daß sie einzeln handeln können, sowie die hierauf oder auf ihre Personen sich
beziehenden Aenderungen.
Die Spalte 7 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten,
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts-
schreibers bestimmt.
Die Spalte 8 dient außer zu Bemerkungen auch zu etwaigen Verweisungen
auf spätere Eintragungen.
Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte
gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum und die Unterschrift des Gerichts-
schreibers beizufügen.
§§ 29.
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines
Kommanditisten in das Geschäft eines Eingelkaufmanns oder bei dem Eintritt
eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fort-
geführt, so ist der Eintritt und gegebenen Falls auch eine von den Vorschriften
des § 26 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung bei der bisherigen
und bei der neuen Firma einzutragen.
Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu vermerken.
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die
bioherige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verveisen.
8 30.
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf
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