Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Auflösung der Gesellschaft ist in dieser Spalte auch dann zu vermerken, 
wenn gleichzeitig ein Einzelkaufmann als neuer Inhaber der Firma eingetragen wird. 
Weiter ist einzutragen: 
bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts durch eine offene Handelsgesellschaft 
oder durch eine Kommanditgesellschaft im Falle der Fortführung der bisherigen 
Firma eine von den Vorschriften des § 25 Abs. 1 des Handelggesetzbuchs ab- 
weichende Vereinbarung und bei Eintritt eines persünlich haftenden Gesellschafters 
oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns im Falle der 
Fortführung der bisherigen Firma eine von den Vorschriften des § 28 Abs. 1 
des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung. 
Ferner: 
die Personen der Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche und unter 
Angabe des Namens, Vornamens, Standes und Wohnorts, die Bestimmung, 
daß sie einzeln handeln können, sowie die hierauf oder auf ihre Personen sich 
beziehenden Aenderungen. 
Die Spalte 7 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, 
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers bestimmt. 
Die Spalte 8 dient außer zu Bemerkungen auch zu etwaigen Verweisungen 
auf spätere Eintragungen. 
Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte 
gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum und die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers beizufügen. 
§§ 29. 
Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines 
Kommanditisten in das Geschäft eines Eingelkaufmanns oder bei dem Eintritt 
eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fort- 
geführt, so ist der Eintritt und gegebenen Falls auch eine von den Vorschriften 
des § 26 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung bei der bisherigen 
und bei der neuen Firma einzutragen. 
Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers zu vermerken. 
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die 
bioherige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verveisen. 
8 30. 
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft 
oder einer Kommanditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf 
50
	        
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