Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Andernfalls ist für die Entgegennahme das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirk der Eheman seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- 
haltsort hat. 
Erfolgt die Erklärung über die Ertheilung des Namens nicht gegenüber 
dem Standesbeamten, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, 
und ist mit ihr der Antrag auf Eintragung in das Geburtsregister verbunden 
worden, so soll die zuständige Behörde sie zugleich mit diesem von ihr ebenfalls 
entgegenzunehmenden Antrag dem Standesbeamten mittheilen, in dessen Geburts- 
register der Geburtofall verlautbart ist. 
8 97. 
Der Staat, die Gemeinden, sowie Verbände. und Anstalten, die auf Grund 
des öffentlichen Rechts zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, sind 
berechtigt, Ersatz der für den Unterhalt einer Person gemachten Aufwendungen 
von dieser Person, sowie von denjenigen zu verlangen, die nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig waren. 
Die Beitreibung der von den einzelnen unterhaltenen Personen zu 
ersetzenden Beträge erfolgt im Verwaltungswege nach den Vorschriften des 
Gesetzes, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 
ꝝ 98. 
Soweit in bisherigen Gesetzen und Verordnungen, die neben dem Bürger- 
lichen Gesetzbuche in Kraft bleiben, auf die väterliche Gewalt oder den väter- 
lichen Nießbrauch Bezug genommen ist, tritt an die Stelle der väterlichen die 
elterliche Gewalt, an Stelle des väterlichen Nießbrauchs die elterliche Nutznieszung. 
Ist in privatrechtlichen Angelegenheiten eines Minderjährigen die Zu- 
stimmung des Vaters oder Vormundes oder die Vertretung durch den Vater 
oder Vormund vorgeschrieben, so steht die Zustimmung oder die Vertretung der 
Mutter zu, wenn sie kraft elterlicher Gewalt die Vertretung des Minderjährigen hat. 
8 90. 
I. Für das Recht, zu bestimmen, in welchem religiösen Bekenntniß ein 
Kind zu erziehen ist, sind, soweit nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen 
worden sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und 
die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, maßgebend. 
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