Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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5 2. 
Das Genossenschaftsregister wird nach dem nachstehend abgedruckten For- 
mulare geführt. 
Als Blatt — § 12 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Juli 1899 — gelten zwei gegenüberstehende Seiten des Registers. 
Auf die Führung finden die §§ 17—20, 21 Abs. 2, 22, 24 und 27 der 
Ministerialverfügung vom 24. November 1599, dads Handelsregister betreffend, 
entsprechende Amwendung. 
8 3. 
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft be- 
treffenden Eintragungen anzugeben. 
2. In Spalte 2 sind die Firma — einschließlich der voll auszuschreibenden 
zusätzlichen Bezeichnung über die Art der Haftung —, der Sitz der Genossenschaft 
und die darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Ebendaselbst finden 
die Vermerke über Zweigniederlassungen sowie die Vermerke über das Vor- 
handensein einer Hauptniederlassung — &* 10 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 1. Juli 1899 — ihren Platz. Die Firma ist mit lateinischen 
Buchstaben zu schreiben. 
3. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf 
sich beziehenden Aenderungen anzugeben. 
4. In Spalte 4, die nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht 
zur Ausfüllung kommen kann, sind die Höhe der Haftsumme und im Falle des 
§* 134 des Genossenschaftsgesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile aufzu- 
nehmen, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann. Eine Erhöhung oder 
Herabsetzung der Haftsumme ist gleichfalls hier einzutragen. 
5. In Spalte 5 sind die Mitglieder des Vorstandes und deren Stell- 
vertreter unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts 
einzutragen. Ebendaselbst und in gleicher Weise sind die Liquidatoren unter der 
Bezeichnung als solche einzutragen. Die Namen sind mit lateinischen Buchstaben 
zu schreiben. 
6. In Spalte 0 sind einzutragen: 
#u) das Datum des Statuts; 
b) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Be- 
kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche 
dieselben aufzunehmen sind; 
I) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt ist;
	        
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