Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

32 
2. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die 
Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormunde oder 
Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des 
religiösen Bekenntnisses die Meinung des Vaters oder der Mutter vor. 
3. So lange der Vater lebt, kann die Mutter das religiöse Bekenntniß 
eines gemeinschaftlichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters, auch wenn der- 
selbe nicht die Sorge für die Person des Kindes hat, nicht ändern, es sei denn: 
a) daß ihr die elterliche Gewalt zusteht, 
b) daß im Falle der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der 
elterlichen Gemeinschaft der Vater allein für schuldig erklärt 
worden ist, 
c) daß der Vater wegen Geisteskrankheit entmündigt und nach Fest- 
stellung des Vormundschaftsgerichts die Aussicht auf Wiedergenesung 
ausgeschlossen ist. 
4. Der Vormund und der Pfleger können das religiöse Bekenntniß des 
Kindes nicht ändern. 
5. Zur Aenderung des Religionsbekenntnisses eines Kindes ist die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts nothwendig: 
a) wenn die Mutter des Kindes über dessen religiöse Erziehung zu 
bestimmen hat, 
b) wenn dem Vater das Recht und die Pflicht, für die Person des 
Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund 
oder Pfleger zusteht. , 
6. Hat das Stind das 14. Lebensjahr vollendet, oder wird dasselbe vorher 
konfirmirt, so ist es mit der Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei der 
Konfirmation berechtigt, das Religionsbekenntniß selbst zu bestimmen. 
8 100. 
Zwangs. Ein Minderjähriger kann außer in den Fällen der §§ 1666 und 1838. 
ielhunn des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Erziehung in eine geeignete Familie 
jähriger. oder in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht werden: 
a) wenn derselbe nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung 
des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen hat 
und die Zwangserziehung zur Verhütung weiterer sittlicher Ver- 
wahrlosung erforderlich ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.