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2. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die
Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormunde oder
Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des
religiösen Bekenntnisses die Meinung des Vaters oder der Mutter vor.
3. So lange der Vater lebt, kann die Mutter das religiöse Bekenntniß
eines gemeinschaftlichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters, auch wenn der-
selbe nicht die Sorge für die Person des Kindes hat, nicht ändern, es sei denn:
a) daß ihr die elterliche Gewalt zusteht,
b) daß im Falle der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der
elterlichen Gemeinschaft der Vater allein für schuldig erklärt
worden ist,
c) daß der Vater wegen Geisteskrankheit entmündigt und nach Fest-
stellung des Vormundschaftsgerichts die Aussicht auf Wiedergenesung
ausgeschlossen ist.
4. Der Vormund und der Pfleger können das religiöse Bekenntniß des
Kindes nicht ändern.
5. Zur Aenderung des Religionsbekenntnisses eines Kindes ist die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts nothwendig:
a) wenn die Mutter des Kindes über dessen religiöse Erziehung zu
bestimmen hat,
b) wenn dem Vater das Recht und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund
oder Pfleger zusteht. ,
6. Hat das Stind das 14. Lebensjahr vollendet, oder wird dasselbe vorher
konfirmirt, so ist es mit der Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei der
Konfirmation berechtigt, das Religionsbekenntniß selbst zu bestimmen.
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Zwangs. Ein Minderjähriger kann außer in den Fällen der §§ 1666 und 1838.
ielhunn des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Erziehung in eine geeignete Familie
jähriger. oder in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht werden:
a) wenn derselbe nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung
des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen hat
und die Zwangserziehung zur Verhütung weiterer sittlicher Ver-
wahrlosung erforderlich ist,