Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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B. Insbesondere in seiner Eigenschaft als Organ der Gerichte. 
I. Ohne daß im Einzelfalle ein gerichtlicher Auftrag erfolgt. 
86. 
Der Amtoschulze soll sich mit den Grenzen der Flur seines Wohnortes, 
vorzüglich da, wo diese Grenzen zugleich die Landesgrenzen bilden, sowie mit 
der Lage, den Grenzen und der Kulturart der zu jeder Flur gehörigen einzelnen 
Güter und Grundstücke, ingleichen mit den Namen und den persönlichen Ver- 
hältnissen der Besitzer der letzteren genau bekannt machen und in solcher Be- 
kanntschaft sich stets erhalten. 
§ 7. 
Kommt zu seiner Kenntniß, daß ein Grundstück durch einen Vertrag 
unter Lebenden veräußert worden ist, so hat er davon unter Namhaftmachung 
der Vertragschließenden unverzüglich dem Amtsgerichte Anzeige zu machen. 
Tarif Nr. 1 und 2 
8B. 
Der Amtsschulze hat, sobald er zuverlässige Kenntniß vom Ableben einer 
in seinem Bezirke verstorbenen, oder zwar auswärts verstorbenen, jedoch beim 
Ableben in seinem Bezirke wohnhaft gewesenen Person erhält, über deren Tod 
beim Amtsgericht schriftliche Anzeige zu erstatten: 
1. wenn zu ihrem Nachlaß Grundstücke oder solche Berechtigungen gehören, 
für dic ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist — Ausführungs- 
gesetz“) I1 8 38 Abs. 3 —; 
wenn er weiß, daß sie eine Verfügung von Todeswegen getroffen hat; 
wenn Maßregeln des Gerichts zur Sicherung des Nachlasses angezeigt 
erscheinen können — Ausführungsgesetz 11 § 39 —, insbesondere wenn 
alle Erben der verstorbenen Person unbekannt oder abwesend sind oder 
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen oder zu stellen sein werden 
oder wenn das nur rücksichtlich eines oder einiger von ihnen der Fall 
ist und die übrigen die Fürsorge für den Rachlaß ablehnen — Aus- 
führungsgesetz II § 133 Nr. 2 und § 38 Abs. 2 —; 
4. wenn ihre Erbschaft ganz oder zum Tbeit auf Seitenverwandte über- 
geht — Ausführungogesetz Il § 38 Abs. 2, B. G. B. § 1925 ff. — 
In allen Jällen, in denen das Ausführungsgesetz I1 angezogen ist, ist das Gesetz 
vom 10. August 1890 zur Ausführung des Neichsgesetzes über die Angelegenhein der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit gemeint.
	        
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