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. 17.
Bei Erledigung von Aufträgen der Gerichte ist seitens der Amtsschulzen
in erster Linie den von den Gerichten etwa ertheilten speziellen Auweisungen
nachzugehen.
8 18.
Anzeigen über Todesfälle — oben 58 — sind mit möglichster Beschleunigung,
in der Regel spätestens drei Tage nach dem eingetretenen Todesfalle, dafern
aber irgend welche Umstände ein unverzügliches Einschreiten des Nachlaßgerichts
nöthig oder wünschenswerth machen sollten, ohne allen Zeitverlust und nach Be-
finden durch sofort abzusendenden Boten zu erstatlen und so einzurichten, daß mit
ihnen zugleich alle Umstände zur Kenntniß des Amtggerichts gebracht werden,
die auf dessen erste Verfügung in der Sache irgendwie von Einfluß sein können.
Die Anzeigen erfolgen unter Benutzung des dazu bestimmten vom Amtsgericht
zu beziehenden Formulars, nachdem zuvor diejenigen Erörterungen angestellt
sind, die sich nothwendig machen, um alle im Formular enthaltenen Fragen in
zuverlässiger Weise beantworten zu können.
8109.
Andere vorgeschriebene Anzeigen — oben §§ 7 und 9 — hat der Amtsschulze
sofort, nachdem er von den anzuzeigenden Thatsachen Kenntniß erlangt hat, bei
dem Amtsgericht schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Gerichtoschreiber#.
zu geben.
8 20.
Bei der unter gewissen Voraussetzungen zum Zwecke der Sicherung des
Nachlasses einer verstorbenen Person alsbald nach deren Tode von Amtswegen
vorzunehmenden Versiegelung — Anoführungsgesetz II & 133 Nr. 2 — und bei der
Versiegelung in Folge amtsgerichtlichen Auftrags — oben § 11 — sind folgende
Vorschriften zu befolgen:
1. Näume sind nicht zu versiegeln, soweit sie zur Unterbringung der Leiche
bis zu deren Beerdigung oder zur Unterkunft derjenigen Personen
nöthig sind, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in häuslicher
Gemeinschaft lebten und auf seine Kosten unterhalten wurden, ingleichen,
soweit darin lebendes Vieh zu verpflegen ist. Die Schlüssel zu den
versiegelten Räumen hat der Amtsschulze an sich zu nehmen und
aufzubewahren.