Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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. 17. 
Bei Erledigung von Aufträgen der Gerichte ist seitens der Amtsschulzen 
in erster Linie den von den Gerichten etwa ertheilten speziellen Auweisungen 
nachzugehen. 
8 18. 
Anzeigen über Todesfälle — oben 58 — sind mit möglichster Beschleunigung, 
in der Regel spätestens drei Tage nach dem eingetretenen Todesfalle, dafern 
aber irgend welche Umstände ein unverzügliches Einschreiten des Nachlaßgerichts 
nöthig oder wünschenswerth machen sollten, ohne allen Zeitverlust und nach Be- 
finden durch sofort abzusendenden Boten zu erstatlen und so einzurichten, daß mit 
ihnen zugleich alle Umstände zur Kenntniß des Amtggerichts gebracht werden, 
die auf dessen erste Verfügung in der Sache irgendwie von Einfluß sein können. 
Die Anzeigen erfolgen unter Benutzung des dazu bestimmten vom Amtsgericht 
zu beziehenden Formulars, nachdem zuvor diejenigen Erörterungen angestellt 
sind, die sich nothwendig machen, um alle im Formular enthaltenen Fragen in 
zuverlässiger Weise beantworten zu können. 
8109. 
Andere vorgeschriebene Anzeigen — oben §§ 7 und 9 — hat der Amtsschulze 
sofort, nachdem er von den anzuzeigenden Thatsachen Kenntniß erlangt hat, bei 
dem Amtsgericht schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Gerichtoschreiber#. 
zu geben. 
8 20. 
Bei der unter gewissen Voraussetzungen zum Zwecke der Sicherung des 
Nachlasses einer verstorbenen Person alsbald nach deren Tode von Amtswegen 
vorzunehmenden Versiegelung — Anoführungsgesetz II & 133 Nr. 2 — und bei der 
Versiegelung in Folge amtsgerichtlichen Auftrags — oben § 11 — sind folgende 
Vorschriften zu befolgen: 
1. Näume sind nicht zu versiegeln, soweit sie zur Unterbringung der Leiche 
bis zu deren Beerdigung oder zur Unterkunft derjenigen Personen 
nöthig sind, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in häuslicher 
Gemeinschaft lebten und auf seine Kosten unterhalten wurden, ingleichen, 
soweit darin lebendes Vieh zu verpflegen ist. Die Schlüssel zu den 
versiegelten Räumen hat der Amtsschulze an sich zu nehmen und 
aufzubewahren.
	        
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