Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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2. Von der Versiegelung sind auszunehmen: 
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#a) die Betten, Wäschestücke, Haus= und Küchengeräthe, die für die 
unter 1 bezeichneten Personen unentbehrlich sind, desgleichen die 
für sie auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs-, Beleuchtungs- 
und Feuerungsmittel; 
b) die zur Beerdigung erforderlichen Kleider und Wäschestücke; 
I)baares Geld, Kostbarkeiten, Werthpapiere, Sparkassen= und sonstige 
Einlagebücher — vergl. Nr. 14 —: 
Sachen, die dem Verderben ausgesetzt sind — vergl. Nr. 5 —; 
I0) lebende Thiere und das zu ihrer Verpflegung erforderliche Geräthe, 
sowie das zu ihrer Ernährung und zur Stren erforderliche Futter 
und Stroh — vergl. Nr. 5 —. 
Ueber die von der Versiegelung ausgenommenen Gegenstände ist ein 
Verzeichniß aufzunehmen. 
Die unter 2c bezeichneten Werthsachen sind ohne Verzug unter Bei- 
fügung eines Verzeichnisses an die zuständige Hinterlegungsstelle abzu- 
liefern. Sind die Werthpapiere mit Buchstaben und Nummern versehen, 
so sind diese unter Beifügung des Neunwerthes in dem Verzeichnisse 
anzugeben. Auch ist anzugeben, von welcher Zeit an die vorhandenen 
Zins= und Gewinn-Antheilscheine laufen. 
Die dem Verderben ausgesetzten Sachen — 24 — sind in geeigneter 
Weise aufzubewahren und soweit nöthig, d. h. soweit die Gefahr des 
Verderbens eine dringende ist, für Rechuung des Nachlasses zu verkaufen. 
Ebenso ist für die Verpflegung und Beaufsichtigung lebender Thiere 
— 26 — Sorge zu tragen. 
Ist ein der vormundschaftlichen Fürsorge nicht bedürftiger Erbe amvesend 
und bei der Versiegelung und der Aufzeichnung der von der Versiegelung 
ausgenommenen Gegenstände mitzuwirken bereit, so ist dieser, andernfalls. 
eine hierzu bereite andere zuverlässige Person, der auf Verlangen eine 
angemessene Vergütung zu gewähren ist, bei wichtigeren und umfäng- 
licheren Sachen aber nöthigenfalls der Stellvertreter und bei dessen 
Behinderung der Amtsschulze einer benachbarten Ortschaft zuzuziehen. 
Ueber die Versiegelung und die dabei etwa ergriffenen Masmahmen ist 
sofort nach Berndigung der Versiegelung, spätestens am Tage darauf, 
dem Amtsgerichte Anzeige zu erstatten.
	        
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