435
Aufforderung zur Vornahme von Würderungen — Ausführungsgesetz II 8 133
Nr. 7 — so ist unter Beobachtung der oben in § 12 gegebenen allgemeinen
Vorschrift:
1.
t
die Würderung im Allgemeinen auf den Geldwerth zu richten, der im
gemeinen Verkehr beim Verkaufe gleichartiger Sachen der Bestimmung
des Preises regelmäßig zu Grunde gelegt wird;
bei beweglichen Sachen, die einen Marktpreis haben, dieser als
Schätzungswerth anzunehmen;
bei unbeweglichen Sachen noch besonders auf die Lage, auf die mit
dem Grundstücke verbundenen oder darauf lastenden Dienstbarkeiten,
sowie darauf Rücksicht zu nehmen, ob etwa der Werth durch die erst
in Aussicht stehende Anlegung von Eisenbahnen, Straßen und dergl.
schon zur Zeit der Abschätzung beeinflußt werde.
Andere Lasten, als Dienstbarkeiten sind außer Betracht zu lassen.
Die Beschreibung gewürderter Grundstücke hat zu erfolgen mit Angabe
der Katasterfolien und der Steuereinheiten der einzelnen Stücke, die aus dem
Besitzstandsverzeichnisse zu entnehmen sind.
8 24.
Rücksichtlich des Verfahrens bei Versteigerungen von beweglichen Sachen,
von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme, die von einem
Gericht angcordnet — oben § 13 — oder von Betheiligten beantragt worden
sind — Ausführungsgesetz 11 § 133 Nr. 7 — wird Folgendes vorgeschrieben:
##
Ob die Versteigerung öffentlich oder nicht öffentlich vorzunehmen sei
und ob ihr eine Bekanntmachung vorauszugehen habe oder nicht,
bestimmt der Auftraggeber.
Zu Versteigerungen hat der Amtsschulze, wenn nicht Anderes bestimmt
wird, eine zuverlässige, auf Verlangen angemessen zu entschädigende
Person in erster Linie aus der Zahl der Betheiligten, soweit sie nicht
vormundschaftlicher Fürsorge bedürfen, für den Fall, daß die Mit-
wirkung eines Betheiligten nicht zu erlangen sein sollte, aus den Ein-
wohnern der Ortschaft event., wenn auch dies nicht möglich ist und
die Sache zu den umfänglicheren und wichtigeren gehört, seinen Stell-
vertreter cvent. den Amtsschulzen einer benachbarten Ortschaft zu-
zuziehen.
·½