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Der Amtsschulze und die von ihm zur Hülfeleistung zugezogene
Person dürfen weder selbst noch durch Andere mitbieten.
In das Verzeichniß der zu versteigernden Sachen sind sofort bei der
Versteigerung der Ersteher jeder Sache und der dafür erlangte Preis
einzutragen.
Das Ausbieten, den Zuschlag und die Ablieferung an den
Ersteher muß der zuständige Amtsschulze besorgen; die übrigen bei der
Versteigerung nothwendig werdenden Verrichtungen können der Amts-
schulze und die zugezogene Hülfoperson unter einander vertheilen, ins-
besondere wird die Letztere die Ausfüllung des Versteigerungsverzeichnisses
und die Einnahme des Erlöses, dafern diese nicht durch den Auftrag-
geber selbst erfolgt, übernehmen können.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausrufe des Höchstgebotes.
Die zugeschlagene Sache darf bei den auf gerichtliche Anordnung vor-
genommenen Versteigerungen num gegen baare Bezahlung des Preises
ausgeliefert werden; jedoch kann bei Nachlaswversteigerungen in un-
bedenklichen Fällen und soweit das Gegentheil nicht besonders vor-
geschrieben ist, den betheiligten Erben der Preis der von ihnen er-
standenen Gegenstände behufs späterer Anrechnung auf ihre Erbtheile
gestundet werden. Wie weit Gestundung bei Versteigerungen zulässig
sei, die im Auftrag von Privatpersonen vorgenommen werden, richtet
sich nach deren Bestimmung.
Die zur Versteigerung zugezogene Hülfsperson hat das Versteigerungs-
verzeichniß mit zu unterzeichnen.
. Der Erlös ist so bald als möglich an das Amtsgericht oder den
sonstigen Auftraggeber, sofern dieser die Vereinnahmung nicht selbst
besorgt hat, unter Beifügung des Versteigerungsverzeichnisses abzuliefern.
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8 25.
Wird dem Amtsschulzen von einem Gericht die Verwaltung einzelner
Vermögensmassen, Vermögenstheile, Streitgegenstände übertragen, so hat er sich
derselben mit Eifer und Sorgfalt zu unterziehen und darüber pflichtmäßigen
Bericht bezw. getreue Rechenschaft schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts-
schreibers zu erstatten und seiner Zeit das ihm anvertraut gewesene Gut gehörigen
Ortes ohne Verzug abzuliefern.