Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Der Amtsschulze und die von ihm zur Hülfeleistung zugezogene 
Person dürfen weder selbst noch durch Andere mitbieten. 
In das Verzeichniß der zu versteigernden Sachen sind sofort bei der 
Versteigerung der Ersteher jeder Sache und der dafür erlangte Preis 
einzutragen. 
Das Ausbieten, den Zuschlag und die Ablieferung an den 
Ersteher muß der zuständige Amtsschulze besorgen; die übrigen bei der 
Versteigerung nothwendig werdenden Verrichtungen können der Amts- 
schulze und die zugezogene Hülfoperson unter einander vertheilen, ins- 
besondere wird die Letztere die Ausfüllung des Versteigerungsverzeichnisses 
und die Einnahme des Erlöses, dafern diese nicht durch den Auftrag- 
geber selbst erfolgt, übernehmen können. 
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausrufe des Höchstgebotes. 
Die zugeschlagene Sache darf bei den auf gerichtliche Anordnung vor- 
genommenen Versteigerungen num gegen baare Bezahlung des Preises 
ausgeliefert werden; jedoch kann bei Nachlaswversteigerungen in un- 
bedenklichen Fällen und soweit das Gegentheil nicht besonders vor- 
geschrieben ist, den betheiligten Erben der Preis der von ihnen er- 
standenen Gegenstände behufs späterer Anrechnung auf ihre Erbtheile 
gestundet werden. Wie weit Gestundung bei Versteigerungen zulässig 
sei, die im Auftrag von Privatpersonen vorgenommen werden, richtet 
sich nach deren Bestimmung. 
Die zur Versteigerung zugezogene Hülfsperson hat das Versteigerungs- 
verzeichniß mit zu unterzeichnen. 
. Der Erlös ist so bald als möglich an das Amtsgericht oder den 
sonstigen Auftraggeber, sofern dieser die Vereinnahmung nicht selbst 
besorgt hat, unter Beifügung des Versteigerungsverzeichnisses abzuliefern. 
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8 25. 
Wird dem Amtsschulzen von einem Gericht die Verwaltung einzelner 
Vermögensmassen, Vermögenstheile, Streitgegenstände übertragen, so hat er sich 
derselben mit Eifer und Sorgfalt zu unterziehen und darüber pflichtmäßigen 
Bericht bezw. getreue Rechenschaft schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- 
schreibers zu erstatten und seiner Zeit das ihm anvertraut gewesene Gut gehörigen 
Ortes ohne Verzug abzuliefern.
	        
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