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mit § 27 des Renßischen Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899“) von
der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, werden die Gebühren und
Auslagen des Amtoschulzen aus der Gerichtskasse gewährt.
Im Uebrigen sind die Betheiligten Schuldner der Gebühren und Aus-
lagen. Daneben haftet dafür derjeuige, durch dessen Antrag die Thätigkeit des
Amtsschulzen veranlaßt worden ist.
g 30.
In Sachen, die bei Gericht anhängig gemacht und verhandelt worden
sind, werden die Gebühren und Auslagen des Amtsschulzen demselben aus der
Gerichtskasse alsbald nach deren Festsetzung ausgezahlt ohne Rüccksicht darauf,
ob sie von den Schuldnern wieder zu erlangen sind oder nicht.
* l.
Die aus der Gerichtskasse zu gewährenden oder verlagsweise auszu-
zahlenden Gebühren und Verläge werden vom Gericht festgesetzt, das von Ab-
strichen und Ermäßigungen den Amtsschulzen zu benachrichtigen hat.
Das Verfahren des Gerichts erfolgt kostenfrei.
8 32.
Gegen die im § 31 gedachte Entscheidung findet Beschwerde nach Maß-
gabe der 8§ 567 Abs. 2 und 568 bis 575 der Civilprozeßordmun statt.
& 33.
Die aus der Gerichtskasse zu gewährenden oder verlagsweise auszu-
zahlenden Gebühren und Verläge sind von dem Amtsschulzen am Schlusse des
Schriftstücks, dav von ihm aufgenommen worden ist, sofort genau zu verzeichnen
oder, wenn der Amtoschulze ohne Anfertigung eines Schriftstücks vor Gericht
thätig geworden ist, dem in der Sache verhandelnden Gerichtobeamten und zwar,
soweit nöthig, unter Angabe der ihre Höhe rechtfertigenden Umstände sofort
anzuzeigen.
*) Die Gerichte sind besugt, Gerichtsgebühren, welche durch eine unrichtige Be-
handlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für
abweisende Bescheide, sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags, wenn der Antrag auf
nicht anzurechnender Unlenntniß der Verhälinisse oder auf Unwissenheil beruhl, Gebühren=
freiheit zu gewähren.
Dasselbe gilt von Schreib= und Postgebühren.
Gegen Verweigerung der Gebührenfreiheit sindet Beschwerde im Aussichtswege statt.