Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

439 
8 44. 
Die Bestimmungen in 88 29 bis 33 beziehen sich nicht auf die Gebühren 
und Auslagen bei Geschäften, auf welche die Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige vom 30. Juni 1878 in der Fassung vom 20. Mai 1898“) 
Anwendung findet. 
§ 35. 
In Angelegenheiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht 
anhängig zu machen sind — Ausführungsgesetz 11 § 133 Nr. 5, 6, 7 und gegen- 
wärtige Verordnung § 14 — findet verlagsweise Zahlung der Gebühren und 
Auslagen des Amtsschulzen aus der Gerichtstasse nicht statt. 
Der Amtsschusze ist für diese Fälle wegen Einziehung seiner Kosten, über 
deren Höhe solchenfalls das Prozeßgericht entscheidet, auf den geordneten Rechtsweg 
— Mahnwerfahren, Klagerhebung — gewiesen. 
8 36. 
Wenn ein Amtsschulze um die Besorgung eines Geschäfts angegangen 
wird, zu deren Erledigung er nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, so kann er 
seine Thätigkeit davon abhängig machen, daß ihm der Ansuchende angemessenen 
Kostenvorschuß zahle. 
Zu verhleichen: 
§5 13 Abs. 1. Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Tax- 
vorschriften bestehen, vach an dem-Orte des Gerichts, vor das die Ladung erfolgt, und an 
dem Aufenthaltvorte des Sachverständigen gelien, kommen lediglich diese Vorschristen in An- 
wendung. Gelten solche Taxvorschristen nur an einem dieser Orte oder gelten an demselben 
verschiedene Taxvorschriften, so lann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren 
VBestimmungen verlangen. 
· Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen 
derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach 
Veendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen Gerichte nicht 
angebracht wird. 
17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden 
durch das Gericht oder den Nichter, vor welchem die Verhandlung stattsindet, sestgesetzt. 
Sosern die Beträge aus der Staatslasse gezahlt und dieser nicht erstattel sind, kann 
die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sic ersolgt ist, sowic von 
dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden. 
Gegen die Festsetzung sindet Beschwerde nach Maßgabe des § 507 Abs. 2 und der 
§ 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des § 1 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in 
Strassachen nach Maßgabe der §§ 316 bis 352 der Stirasprozeßordnung siatt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.