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8 44.
Die Bestimmungen in 88 29 bis 33 beziehen sich nicht auf die Gebühren
und Auslagen bei Geschäften, auf welche die Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige vom 30. Juni 1878 in der Fassung vom 20. Mai 1898“)
Anwendung findet.
§ 35.
In Angelegenheiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht
anhängig zu machen sind — Ausführungsgesetz 11 § 133 Nr. 5, 6, 7 und gegen-
wärtige Verordnung § 14 — findet verlagsweise Zahlung der Gebühren und
Auslagen des Amtsschulzen aus der Gerichtstasse nicht statt.
Der Amtsschusze ist für diese Fälle wegen Einziehung seiner Kosten, über
deren Höhe solchenfalls das Prozeßgericht entscheidet, auf den geordneten Rechtsweg
— Mahnwerfahren, Klagerhebung — gewiesen.
8 36.
Wenn ein Amtsschulze um die Besorgung eines Geschäfts angegangen
wird, zu deren Erledigung er nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, so kann er
seine Thätigkeit davon abhängig machen, daß ihm der Ansuchende angemessenen
Kostenvorschuß zahle.
Zu verhleichen:
§5 13 Abs. 1. Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Tax-
vorschriften bestehen, vach an dem-Orte des Gerichts, vor das die Ladung erfolgt, und an
dem Aufenthaltvorte des Sachverständigen gelien, kommen lediglich diese Vorschristen in An-
wendung. Gelten solche Taxvorschristen nur an einem dieser Orte oder gelten an demselben
verschiedene Taxvorschriften, so lann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren
VBestimmungen verlangen.
· Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen
derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach
Veendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen Gerichte nicht
angebracht wird.
17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden
durch das Gericht oder den Nichter, vor welchem die Verhandlung stattsindet, sestgesetzt.
Sosern die Beträge aus der Staatslasse gezahlt und dieser nicht erstattel sind, kann
die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sic ersolgt ist, sowic von
dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden.
Gegen die Festsetzung sindet Beschwerde nach Maßgabe des § 507 Abs. 2 und der
§ 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des § 1 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in
Strassachen nach Maßgabe der §§ 316 bis 352 der Stirasprozeßordnung siatt.