Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Tarif. 
A. Gebühren. 
Schriflliche Erstattung einer Anzeige oder einer Aus- 
kunft, einschließlich der vorausgegangenen Bemühungen, 
Verordnung §§ 7, 8, 0; 
Ausführungsgesetz I1 8 13 Nr. 4, 8§8 21, 38, 39. 
Mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Aus- 
kunft, einschließlich der vorausgegangenen Bemühungen, 
Verordnung §§ 7, 9 
Anmerkung zu 1 und 2 
Die rücksichtlich eingetretener Todesfälle vorge- 
schriebenen Anzeigen — §§ 8, P der Verordnung — sind 
stets schriftlich zu erstatten. Auch rücksichtlich der übrigen 
Anzeigen und Auskunstsertheilungen soll schriftliche Er- 
stamung die Regel sein, mündliche dagegen bloß gewählt 
werden, wenn entweder besunderer Austrag dazu vorliegt oder 
solche nach Lage des einzelnen Falles geboten erscheint. Liegt 
leine dieser briden Ausnahmen vor und das Amtsgeschäft ist 
trozdem mündlich erledigt worden, so kommt nur der Betrag 
in Ansatz, der an Gebühren und Auslagen bei schriftlicher Er- 
ledigung erwachsen wärc. 
Versiegelung und Entsiegelung eines Nachlasses oder 
einer anderen Vermögensmasse, soweit damit nicht die 
Aufnahme der sicher zu stellenden Masse verbunden ist, 
Ausführungagesetz Il § 133 Nr. 2 und 8 63 
Verordnung § 11 am Ende. 
Anfertigung von schriftlichen Eingaben, Anträgen u. s. w. 
je nach Umfang, Schwierigkeit, Wichtigkeit und Werth 
des Gegenstandes. .. 
thtssnhumgsgcfctz ll 133 drc§ 7. 
50 Pf. — 3 M. 
1 M. — 5 M. 
1 M. — 3 M. 
50 Pf. — 3 M.
	        
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