1%
441
Tarif.
A. Gebühren.
Schriflliche Erstattung einer Anzeige oder einer Aus-
kunft, einschließlich der vorausgegangenen Bemühungen,
Verordnung §§ 7, 8, 0;
Ausführungsgesetz I1 8 13 Nr. 4, 8§8 21, 38, 39.
Mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Aus-
kunft, einschließlich der vorausgegangenen Bemühungen,
Verordnung §§ 7, 9
Anmerkung zu 1 und 2
Die rücksichtlich eingetretener Todesfälle vorge-
schriebenen Anzeigen — §§ 8, P der Verordnung — sind
stets schriftlich zu erstatten. Auch rücksichtlich der übrigen
Anzeigen und Auskunstsertheilungen soll schriftliche Er-
stamung die Regel sein, mündliche dagegen bloß gewählt
werden, wenn entweder besunderer Austrag dazu vorliegt oder
solche nach Lage des einzelnen Falles geboten erscheint. Liegt
leine dieser briden Ausnahmen vor und das Amtsgeschäft ist
trozdem mündlich erledigt worden, so kommt nur der Betrag
in Ansatz, der an Gebühren und Auslagen bei schriftlicher Er-
ledigung erwachsen wärc.
Versiegelung und Entsiegelung eines Nachlasses oder
einer anderen Vermögensmasse, soweit damit nicht die
Aufnahme der sicher zu stellenden Masse verbunden ist,
Ausführungagesetz Il § 133 Nr. 2 und 8 63
Verordnung § 11 am Ende.
Anfertigung von schriftlichen Eingaben, Anträgen u. s. w.
je nach Umfang, Schwierigkeit, Wichtigkeit und Werth
des Gegenstandes. ..
thtssnhumgsgcfctz ll 133 drc§ 7.
50 Pf. — 3 M.
1 M. — 5 M.
1 M. — 3 M.
50 Pf. — 3 M.