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. Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht
die unter 8 aufgeführte Gebühr zu beanspruchen ist,
bei gleichzeitiger Anerkennung von ehr! als einer Person
von jeder . . .
zusammen jedoch nicht mehr als. .-
Auoführungsgesetz II § 133 Nr. 7.
Vermittelung einer icrhutco oder wiindlichen Ladung,
einschließlich Nelaton,
Verordnung § 1
Anschlag und Aessne von Schriftstücken, einschließlich
Anschlago= und Abnahnevermert und Einsendung des
Schriftstücks.
Auoführungegeset ins ' l« Nt
Ausführungsgesetz 2 5ä9.
u) Theilnahme an einer gerichtlichen Verhandlng als
Urkundopersan.
Ausführungggesetz l ' Uli »
Ausführungsgesetz KE 8 193 Nr. 4, § 81.
b) Errichtung eines Nothtestamentes im Falle . 8 2249
des B. G. B.
Aufstellung eines Nachlaß= oder anderen Vernögens=
vergeichnisses, einschließlich der Würderung der darin
aufgeführten unbeweglichen und beweglichen Sachen und
einschließlich etwaiger Versiegelung und Entsiegelung,
Ausführungagesetz I1 8§ 2, 63, 133 Nr. 7;
Verordnung § 11.
. W zlrderung unbeweglicher Sachen
im Werthe bis mit 2000 M.
77 * 7“ * 5 000 7
7 77 77 14 10 000
« « «»2000l)»
« « «»J()000
Ib30000»
Ansntlntmqsthctz ll§ ar 5 7;
Ausführungsgesetz VIII 8
Verordnung § 12.
75 Pf.
50 Pf
2 M.
75 Pf.
75 Pf.
1 M. — 5 M.
:3! M. — 10 M.
1 M. — 20 M.
1 M. — 3 M
3 !% 1 «
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8§ „ — 10 „
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