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14. Verwaltung einzelner Vermögensmassen, Vermögens--
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theile, Streitgegenstände, einschließlich Bericht bedv.
Rechnungslegung, .
Verordnung § 13 zweite *
Anmerkung zu Nr. 3, 13, 11:
Durch die Gebühr wird Aandheets die Ausbewohrung von
Geldern und Werthpapieren mit vergütet.
Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse
als Urkundsperson
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit,
einschliestlich derjenigen, die auf den Hinweg zum
Orte der Aufzeichnung — innerhalb des Amtsbezirks
des Amtsschulzen — und auf den Nückweg in die
Wohnung zu verwenden gewesen ist.
jedoch für einen Tag mehr nicht #alo im Ganzen.
Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 5.
Theilnahme an einer Mobiliarpfändung eines Voll-
streckungsbeamten. Gerichtsovollziehers, Exekutors —
als Zeuge
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit,
einschließlich derjenigen, die auf den Hinweg zum
Orte der Pfändung — innerhalb des Amtsbezirks
des Amtsschulzen — und auf den Rückweg in die
Wohnung zu verwenden gewesen ist,
jedoch im Ganzen für einen Tag mehr nicht. als.
Ausführungsgesetz I18 133 Nr. G Abs. 1.
.Andere im Interesse der von Vollstreckungsbeamten
— Gerichtovollziehern, Exekutoren — zu erledigenden
Geschäfte beanspruchte Mühewaltungen
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit,
einschließlich derjenigen, die auf den Himweg zum
Orte der Pfändung — innerhalb des Amtsbezirks
des Amtsschulzen — und auf den Rückweg in die
Wohnung zu verwenden gewesen ist,
jedoch für einen Tag mehr nicht als im 22
Anoführungsgesetz II § 133 Nr. 6 Abs. :
1 M. — 20 M.
75 Pf.
5 M.
75 Pf.
3 M.
5 Pf.
3 M.