Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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14. Verwaltung einzelner Vermögensmassen, Vermögens-- 
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G 
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theile, Streitgegenstände, einschließlich Bericht bedv. 
Rechnungslegung, . 
Verordnung § 13 zweite * 
Anmerkung zu Nr. 3, 13, 11: 
Durch die Gebühr wird Aandheets die Ausbewohrung von 
Geldern und Werthpapieren mit vergütet. 
Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse 
als Urkundsperson 
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit, 
einschliestlich derjenigen, die auf den Hinweg zum 
Orte der Aufzeichnung — innerhalb des Amtsbezirks 
des Amtsschulzen — und auf den Nückweg in die 
Wohnung zu verwenden gewesen ist. 
jedoch für einen Tag mehr nicht #alo im Ganzen. 
Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 5. 
Theilnahme an einer Mobiliarpfändung eines Voll- 
streckungsbeamten. Gerichtsovollziehers, Exekutors — 
als Zeuge 
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit, 
einschließlich derjenigen, die auf den Hinweg zum 
Orte der Pfändung — innerhalb des Amtsbezirks 
des Amtsschulzen — und auf den Rückweg in die 
Wohnung zu verwenden gewesen ist, 
jedoch im Ganzen für einen Tag mehr nicht. als. 
Ausführungsgesetz I18 133 Nr. G Abs. 1. 
.Andere im Interesse der von Vollstreckungsbeamten 
— Gerichtovollziehern, Exekutoren — zu erledigenden 
Geschäfte beanspruchte Mühewaltungen 
für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit, 
einschließlich derjenigen, die auf den Himweg zum 
Orte der Pfändung — innerhalb des Amtsbezirks 
des Amtsschulzen — und auf den Rückweg in die 
Wohnung zu verwenden gewesen ist, 
jedoch für einen Tag mehr nicht als im 22 
Anoführungsgesetz II § 133 Nr. 6 Abs. : 
1 M. — 20 M. 
75 Pf. 
5 M. 
75 Pf. 
3 M. 
5 Pf. 
3 M.
	        
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