Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 103. 
Gegen den Beschluß des Vormumdschaftsgerichts steht den in § 102 
Absatz 3 genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde zu. 
Ist die Unterbringung angeordnet, so hat auch der Minderjährige selbst, 
sofern er das 141. Lebensjahr vollendet hat, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen 
Vertreters das Beschwerderecht. 
Die Beschwerde hat unbeschndet der Vorschrift in § 102 Absatz 5 aufschiebende 
Wirkung, wenn sie innerhalb zweier Wochen, von Zustellung des Beschlusses an 
gerechnet, bei dem Vormumdschaftsgericht eingereicht wird. 
8 104. 
Das Vormumdschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung zur 
Zwangserziehung lautenden Beschluß demjenigen Landrathsamte, in dessen Bezirk 
das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat, soweit aber Minderjährige aus der 
Stadt Gera in Frage kommen, dem Stadtrath daselbst. 
Das Landrathsamt bezüglich der Stadtrath zu Gera hat die zur Voll- 
ziehung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch, soweit nöthig, 
ein angemessenes Unterkommen für den Minderjährigen nach Beendigung der 
Zwangserziehung zu vermitteln. 
8 105. 
Das Vormundschaftsgericht kann die von ihm getroffene Anordnung von 
Amtswegen oder auf Antrag aufheben. 
Das Antragsrecht steht den in § 102 Absatz 3 genannten Personen und 
Behörden zu; vor der Beschlußfassung ist das Landrathsamt bezüglich der 
Stadtrath zu Gera zu hören. 
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Landrathsamte bezüglich 
dem Stadtrath zu Gera zuzustellen. Gegen den abweisenden Bescheid des Gerichts 
steht dem Antragsteller die Beschwerde, gegen den auf Aufhebung lantenden dem 
Landrathsamt bezilglich dem Stadtrath zu Gera die sofortige Beschwerde zu. 
Diese letztere hat aufschiebende Wirkung. Ist der Antrag abgewiesen, so kann 
ein solcher vor Ablauf eines Jahres von keiner Seite von Neuem gestellt werden, 
falls nicht erhebliche neue Thatsachen in Frage kommen. 
Auch ohne Anordnung des Vormundschaftsgerichts ist das Landrathsamt 
bezüglich der Stadtrath zu Gera berechtigt, die widerrufliche Entlassung aus der 
Zwangsgerziehung zu bewirken, ohne daß hierdurch das Recht der Zwangs- 
erziehung berührt wird.
	        
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