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Beifügung entsprechenden Randvermerks zu löschen; das Zusammenkleben von
Blättern ist unstatthaft.
Wenn sich, bevor der Standesbeamte eine Eintragung durch seine Unter-
schrift vollzogen hat, Unrichtigkeiten ergeben, sei es, daß die Erschienenen unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht haben, oder daß dieselben vom Standes-
beamten mißverstanden worden sind, oder daß sich ein Schreibfehler eingeschlichen
hat, so ist sofort eine den Fehler verbessernde Bemerkung am Nande hinzuzufügen
und von den Erschienenen und dem Standesbeamten unterschriftlich zu vollziehen,
ohne daß in der Eintragung etwas geändert oder gestrichen wird. Wird dagegen
der Fehler erst nach der Vollziehung der Eintragung bemerkt, so kann eine Be-
richtigung nur auf dem in §#§ 65 und 66 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
vorgeschriebenen Wege erfolgen.
Wird später am Rande der ursprünglichen Eintragung im Hauptregister
ein Nachtragsvermerk eingetragen, so ist eine Abschrift dieses Nachtrugsvermerko
gleichfalls an demselben Tage zu der entsprechenden Nummer des Nebenregisters
und zwar auch an deren Rand zu bringen, voranggesetzt, daß das Nebenregister
zu der Zeit, wo der Nachtragovermerk in das Hauptregister eingetragen wird,
noch nicht der Aufssichtsbehörde eingereicht ist. Auch diese Abschrift des Nachtrags-
vermerks ist als mit der Eintragung im Hauptregister übereinstimmend in der
Weise zu beglaubigen, daß unter dieselbe vom Standesbeamten geschrieben wird:
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt.“
. .: !(Ortsname) (Datum und Jahreszahl)
Der Standesbeamte.
N. A.
Werden Nachtragsvermerke im Hauptregister am Nande der ursprilnglichen
Eintragung zu einer Zeit eingetragen, wo der betreffende Jahrgang des Neben-
registers sich nicht mehr in den Händen des Standesbeamten befindet, sondern
von ihm bereits an die Aufsichtsbehörde eingesendet ist, so hat der Standes-
beamte an demselben Tage, an welchem er die Eintragung des Nachtragsvermerks
in dem Hauptregister bewirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift desselben auf
einem besonderen Bogen zu fertigen oder fertigen zu lassen, die Uebereinstimmung
dieser Abschrift mit der Eintragung im Hauptregister in der angegebenen Weise
zu beglaubigen und dieselbe sodann der Aufsichtsbehörde zu überreichen (6 14
Abs. 3 des Reichsgesetzes).