Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Zwischenräume im Vordruck des Formulars, die nicht benutzt werden, 
sind gleich bei der Eintragung durch Striche so vollständig auszufüllen, daß ein 
nachträgliches Einschreiben von Worten unmüglich ist. 
88. 
Enthält eine gemäß § 20, § 24, § 58 oder § 62 des Reichsgesetzes von der 
öuständigen Behörde erstattete schriftüche Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalles 
die Thatsachen, welche nach Vorschrift des Gesetzes einzutragen sind, nicht voll- 
ständig, so hat der Standesbeamte zunächst die Vervollständigung der Angaben 
zu verlangen. 
§5 9. 
Der Standesbeamte kann sich zu Eintragungen in die Register oder zur 
Anfertigung von Ausziigen ans denselben einer Schreibhülfe bedienen. Ein- 
tragungen auf Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegenwart 
des Standesbeamten geschehen. 
B. Die Führung der Geburtsregister betresfend. 
8 10. 
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, erfolgt die 
Eintragung nur im Sterberegister unter Angabe der Religion der Eltern. Hat 
daoselbe dagegen, wenn auch nur kurze Zeit, gelebt, so ist es sowohl als geboren 
im Geburtsregister wie als gestorben im Sterberegister einzutragen. 
§ 11. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Frage, ob ein Kind als ehelich 
oder als unehelich zu betrachten und welchen Familiennamen dasselbe zu führen 
berechtigt sei, gehört nicht zur Zuständigkeit der Standesbeamten. 
8 12. 
Im Reichsgesetze wird nicht vorgeschrieben, daß der Standesbeamte über 
die Eintragung der Geburtsfälle von Amtswegen, also auch ohne ausdrücklichen 
Antrag der Betheiligten, eine Bescheinigung ausstelle, wie dies hinsichtlich der 
Heirathobescheinigung vorgeschrieben ist. 
Wenn aber die Eltern des Kindes oder die Personen, welche die Fürsorge 
für dasselbe übernommen haben, eine Bescheinigung über die Eintragung zum 
E
	        
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