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Zwecke der kirchlichen Taufe ausdrilcklich verlangen, so ist ihnen dieselbe unent-
geltlich auszuhändigen. Diese Bescheinigung hat in einfachster Form zu erfolgen;
die vom Staate gelieferten Formulare zu Auszügen aus den Geburtsregistern
dürfen dazu in keinem Falle verwendet werden.
Uebrigens ist es durchaus zulässig, daß die Vornahme der kirchlichen
Taufhandlung schon vor der Eintragung des Geburtsfalles in das Standes-
register erfolgt; eine desfallsige Bescheinigung des Standesbcamten ist deshalb
für den Geistlichen, bevor er tauft, nicht unbedingt nothwendig.
13.
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes ist nach § 22
Abs. 3 des Reichsgesetzes am Nande des Eintrags im Geburtsregister einzutragen.
Befindet sich das Nebenexemplar des Geburtsregisters nicht mehr bei dem
Standesbeamten, so hat derselbe in Gemäßheit von § 14 Abs. 3 des Gesetzes
der Aufsichtsbehörde (dem Amtsgerichte) behufs entsprechender Ergänzung des
Nebenregisters beglaubigte Abschrift des Randeintrags mitzutheilen.
Wenn ein ohne Angabe des Namens eingetragenes Kind während der
für die nachträgliche Anzeige der Vornamen bestimmten zweimonatigen Frist
verstirbt, die Eltern aber sodann erklären, daß noch keine Taufe erfolgt sei und
daß sie keinen Namen mehr für das Kind angeben wollen, so ist hiervon im
Register Vermerkung zu machen.
C. Die Vornahme der Aufgebote und der Sheschließungen, sowie die
ührung der Heirathoregister betreffend.
* 11.
Ueber die Beantragung des Aufgebots und die geschehene Behändigung
der Belege ist in jedem Falle eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, in
welcher auch die Eimwilligungs-Erklärungen der etwa erschienenen Eltern begzüglich
Vormünder der Brautleute und die etwa erforderlichen eidesstattlichen Ver-
sicherungen ihren Platz finden.
Sieht der Standesbeamte bei dem Nachweise des Vorhandenseins der
zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse von der Beibringung von
Urkunden (z. B. über die Einwilligung des Vaters der Verlobten) ab, weil ihm
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt
oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind (vergl. § 45 Abs. 3 des Reichogesetzes),