Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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so ist hierüber von dem Standesbeamten ein Vermerk zu den Sammelakten 
zu bringen. 
8 15. 
Do für die Vornahme der kirchlichen Verkündigung der begehrten Trauung 
ein formeller Nachweio, daß das bürgerliche Aufgebot bereits angcordnet sei, 
nach dem Gesetze nicht erfordert wird, so hat der Standesbeamte von Amtswegen 
eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot nicht zu ertheilen. Den Ver- 
lobten ist jedoch auf ihren Wunsch eine solche Bescheinigung auszustellen, wobei 
das vom Bundesrathe aufgestellte Formular sub mit einer leichten Fassungs- 
änderung, etwa dahin: 
„Die E——0. des Aufgebots ist —durch Aushang am Rath- 
hause) angeordnet worden.“ 
als Anhalt dienen kann und eine Gebühr nicht erhoben werden darf. 
8 16. 
Die Standesbeamten haben die an andere Standesbeamte zu richtenden 
Ersuchen wegen Verkilndigung des Aufgebots jederzeit zu frankiren und unter 
Zusicherung der Gegenseitigkeit darauf hinzuwirken, daß auch die eingehenden 
Rückschreiben des ersuchten Standesbeamten frankirt werden. Die erwachsenden 
Portoverläge gehören zu dem den Gemeinden zur Last fallenden sachlichen 
Aufwande. 
8 17. 
Die Aushängung des Aufgebots hat an dem Rath= oder Gemeindehause 
oder an dem sonstigen für die Bekanntmachung des Gemeindevorstandes 
bestimmten Orte zu geschehen und ist, wenn der Standesbeamte nicht gleichzeitig 
Gemeindevorstand ist, durch Vermittelung des letzteren zu bewirken. 
Wenn der Aushang eines Aufgebots an einem außerhalb des Standesamts- 
bezirks gelegenen Orte nöthig ist, empfiehlt es sich, daß der Standesbeamte sein 
desfallsiges Ersuchen der Vereinfachung halber unmittelbar an den Gemeinde- 
vorstand dieses Ortes richtet. 
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Termins für die Ehe- 
schließung wird in Fällen, wo der Aushang des Aufgebots auswärts erfolgen 
muß, die Verlegung des Termins auf einen nicht zu nahen Zeitpunkt sich 
empfehlen, damit nicht aus dem Mangel des rechtzeitigen Eingangs der Aus- 
hangsbescheinigungen Verlegenheiten für die Betheiligten entstehen. 
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