457
so ist hierüber von dem Standesbeamten ein Vermerk zu den Sammelakten
zu bringen.
8 15.
Do für die Vornahme der kirchlichen Verkündigung der begehrten Trauung
ein formeller Nachweio, daß das bürgerliche Aufgebot bereits angcordnet sei,
nach dem Gesetze nicht erfordert wird, so hat der Standesbeamte von Amtswegen
eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot nicht zu ertheilen. Den Ver-
lobten ist jedoch auf ihren Wunsch eine solche Bescheinigung auszustellen, wobei
das vom Bundesrathe aufgestellte Formular sub mit einer leichten Fassungs-
änderung, etwa dahin:
„Die E——0. des Aufgebots ist —durch Aushang am Rath-
hause) angeordnet worden.“
als Anhalt dienen kann und eine Gebühr nicht erhoben werden darf.
8 16.
Die Standesbeamten haben die an andere Standesbeamte zu richtenden
Ersuchen wegen Verkilndigung des Aufgebots jederzeit zu frankiren und unter
Zusicherung der Gegenseitigkeit darauf hinzuwirken, daß auch die eingehenden
Rückschreiben des ersuchten Standesbeamten frankirt werden. Die erwachsenden
Portoverläge gehören zu dem den Gemeinden zur Last fallenden sachlichen
Aufwande.
8 17.
Die Aushängung des Aufgebots hat an dem Rath= oder Gemeindehause
oder an dem sonstigen für die Bekanntmachung des Gemeindevorstandes
bestimmten Orte zu geschehen und ist, wenn der Standesbeamte nicht gleichzeitig
Gemeindevorstand ist, durch Vermittelung des letzteren zu bewirken.
Wenn der Aushang eines Aufgebots an einem außerhalb des Standesamts-
bezirks gelegenen Orte nöthig ist, empfiehlt es sich, daß der Standesbeamte sein
desfallsiges Ersuchen der Vereinfachung halber unmittelbar an den Gemeinde-
vorstand dieses Ortes richtet.
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Termins für die Ehe-
schließung wird in Fällen, wo der Aushang des Aufgebots auswärts erfolgen
muß, die Verlegung des Termins auf einen nicht zu nahen Zeitpunkt sich
empfehlen, damit nicht aus dem Mangel des rechtzeitigen Eingangs der Aus-
hangsbescheinigungen Verlegenheiten für die Betheiligten entstehen.
6“