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8 106.
Die Verhandlungen und Entscheidungen sind, soweit die Unterbringung
des Minderjährigen nicht aus dessen Mitteln erfolgt, gebührenfrei, die baaren
Auslagen hat in gleichem Falle die Staatskasse zu tragen.
§5 107.
Die Kosten der Zwangserziehung werden, soweit nöthig, durch das
Landrathsamt bezüglich den Stadtrath zu Gera festgestellt und sind aus der
Staatskasse zu bestreiten; diese kann jedoch Ersatz derselben von dem Züglinge,
sowie von denjenigen verlangen, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach sonstigen Reichs= oder Landesgesetzen zum Unterhalte des
Züglings verpflichtet sind.
Die Einziehung erfolgt, vorbehaltlich deg Rechtswegs über die Ver-
pflichtung zur Zahlung, im Verwaltungszwangsverfahren in Gemäßheit der
Vorschriften des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend.
Soweit die Kosten von dem Zögling oder von den zum Unterhalte des-
selben verpflichteten Personen nicht beitreibbar sind, sind diese der Staatskasse
von derjenigen Gemeinde zu ersetzen, in welcher der Zögling zur Zeit der An-
ordnung der Zwangserziehung seinen Wohnsitz gehabt hat, vorbehältlich des
Regreßanspruchs der Gemeinde gegen den Orts= oder Landarmenverband, soweit
ein solcher Anspruch ihr nach Maßgabe des & 30 Absatz 1 Ziffer a des Gesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 bezüglich 12. März 1894 zusteht.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren;
entstehende Streitigkeiten werden von der Deputation für das Heimathswesen
endgültig im Verwaltungswege entschieden.
Liegen besondere Umstände vor, so kann ein Theil der Kosten der
Zwangserziehung auf die Staatskasse übernommen werden; die Entschließung
hierüber steht dem Fürstlichen Ministerium zu. '
§108.
Die Bestimmungen der §§ 101—107 finden auch auf diejenigen Fälle,
in denen nach § 56 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeschuldigte in eine
Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll, entsprechende Amvendung
mit der Maßgabe, daß die Zwangserziehung in Gemäßheit des § 56 Absatz 2
des Strafgesetzbuchs spätestens mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre endigt.