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b. alle in Kriegszeiten zum Hceresdienste aufgebotenen
oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär-
beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vor-
genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu
welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte
des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des
Tages der Entlassung:
die Civilbeamten der Militärverwaltung vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Tage ihrer Entlassung aus
dem Dienste;
2) die Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, mit Aus-
nahme der vorläufig beurlaubten Nekruten und Frei-
willigen (s. unter I. 2.), das sind:
n) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften
der Reserve, Landwehr und Seewehr;
ßb) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-
verhältniß zur Dioposition der Ersatzbehörden ent-
lassenen Mannschaften:
I die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition
der Truppentheile beurlaubten Mannschaften:
3) die Ersatzreservisten erster und zweiter Klasse.
13. von Wittwern oder Wittwen, welche ein eheliches Kind haben, das
minderjährig ist oder unter ihrer Vormundschaft steht, ein Zeugniß
des Vormundschaftsgerichts darüber, daß sie die in § 1669 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Verpflichtungen erfüllt haben
oder daß sie ihnen nicht obliegen G 1314 Abs. 1 des Bllrgerlichen
Gesetzbucho).
. von Wittwern oder Wittwen, welche mit einem minderjährigen oder
bevormundeten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft leben,
ein Zeugniß des Vormundschaftsgerichts darüber, daß sie die in
§ 1493 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Verpflih-
tungen erfüllt haben oder daß sie ihnen nicht obliegen (I§ 1314 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Staatsdiener und öffentlichen Lehrer des Fürstenthums sowie die im
Reichsdienste stehenden Civilbeamten bedürfen zu ihrer Verheirathung keiner
dienstlichen Erlaubniß.
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