Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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bezw. anderen Nichtfranzosen und Nichtbelgiern dürfen die Standesbeamten nicht 
vollziehen, ohne zuvor den Verlobten die Veranlassung des Aufgebots in Italien, 
bezw. Frankreich umd Belgien oder die Beschaffung einer Bescheinigung im Sinne 
des § 47 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes rc. 
eipfohlen und bemerklich gemacht zu haben, daß die Unterlassung des Aufgebotes 
im Auslaude nach der Gesetzgebung des letzteren die Anfechtung der Gültigkeit 
der Eheschließung zur Folge haben kann. 
3. Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist folgende Ueber- 
einkunft abgeschlossen worden: 
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und 
Schweizer, melche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschliesen 
wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehürigkeit nachgewiesen haben, 
nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüg- 
lichen Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit 
durch die Eheschlichung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der 
Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach ein- 
gegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimaths-= 
stante auf Erfordern wieder werden übernommen werden. 
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies 
in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vor- 
geschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde 
darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen 
Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht. 
Von der Schweiz ist dabei darauf aufmerksam gemacht worden, daß die 
von einem Schweizer im Auslande in Gemäßheit des dortigen formellen und 
materiellen Rechtes abgeschlossene Ehe in der Schweiz sowohl in üffentlicher wie 
in privatrechtlicher Beziehung als gültig anerkannt werde. 
v20. 
Die Ebeschliesung hat der Standesbeamte genau nach den Bestimmungen 
in § 1318 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem durch die Aus- 
fhrungswerurimmng des Bundesraths vom 25. März 1899 vorgeschriebenen 
Formulare B vorzunehmen. Es ist dabei Alles zu vermeiden, was bei den 
Betheiligten die irrige Meinung hervorrufen könnte, als seien durch die bürgerliche 
Eheschließung die kirchlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Trauung ausgehoben
	        
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