Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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worden. (§ 32 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung: § 1588 des Bürgerlichen Gesetzbucho). 
Der Standesbeamte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theilo 
der im Formulare B vorgezeichneten Verhandlung und nachdem die Verlobten 
die in Gegenwart der Zeugen von ihm an sie einzeln und nach einander ge- 
richtete Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
bejaht haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken: 
ß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig ver- 
bundene Ehelente seien, 
sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschlusse 
zu bringen und den Ehelenten auch ohne deren Verlangen die in §8 54 
Abs. 2 des Reichogesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular I) 
der Ausführungsverorduung des Bundesrathe unentgeltlich auszustellen. 
21. 
Außerhalb des Geschäftslokals. b%n. Standesbeamten dürfen Eheschlietzungen 
nur dann, wenn einer der Verlobten durch Krankheit oder körperliche Gebrechen 
am Erscheinen in diesem Lokale verhindert ist, oder in sonstigen besonderen 
Ausnahmefällen vorgenommen werden. 
Die hierbei etwa erwachsenden Beförderungskosten und sonstigen baaren 
Auslagen der Standesbeamten gehören zu dem sachlichen Aufwande der Standes- 
ämter, dessen Tragung nach der Bestimmung in § 8 des Reichsgesetzes zu 
erfolgen hat. 
D. Die Führung der Sterberegister betreffend. 
§ 22. 
Da bei Sterbefällen mit Rücksicht auf § 60 des Reichogesetzes Be- 
scheinigungen über die geschehene Eintragung zum Zwecke der Beerdigung regel- 
mäßig erforderlich sein werden, so hat der Standesbeamte ein solches unent- 
geltlich auszustellendes Zeugniß, zu welchem dad als Anlage V angefligte Formular 
zu verwenden ist, stets sofort auch unaufgefordert dem Anzeigenden mitzugeben, 
damit den Betheiligten wiederholte Wege erspart bleiben. 
z 23. 
Wenn eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattfindet, so ist die 
in § 58 des Reichsgesetzes vorgeschriebene schriftliche Mittheilung an den Standes-
	        
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