Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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beamten von der Ortspolizeibehörde zu bewirken, welcher die den Beerdigungs- 
schein ausstellende Behörde (der Staatsamvalt oder der Amtorichter) bei Zu- 
sendung desselben die ermittelten Verhältnisse mitzutheilen hat (vergl. Ministerial- 
verfügung vom 31. August 1879, Amtos= und Verordmingsblatt S. 238). 
Die Eintragung des Sterbefalles hat in Uebereinstimmung mit der schrift- 
lichen Mittheilung der zuständigen Behörde, unter Durchstreichung des Vordrucks, 
am Nande des Negisters zu geschehen. Betrifft der Fall eine Leiche, deren 
Identitüt nicht feststeht, so ist bei der Eintragung mit möglichster Naumersparniß 
zu verfahren, damit nach etwa erfolgter Feststellung der Person des Verstorbenen 
für die spätere Vervollständigung des Eintrags der erforderliche Platz übrig bleibt. 
8 24. 
Der Standesbeamte hat bei jedem in seinem Bezirke sich ereignenden und 
in das Sterberegister zum Eintrag gelangenden Todesfalle eines Ausländera 
eine Sterbeurkunde anzufertigen und dieselbe an das zuständige Amtagericht 
gelangen zu lassen. 
8 25. 
Wenn dem Standesbeamten eine Urkunde über die im Auslande erfolgte 
Geburt eines ehelichen Kindes, dessen Vater, oder eines unehelichen Kindes, dessen 
Mutter in seinem Bezirke den Wohnsitz hat, amtlich zugeht, so hat er diese 
Urkunde zu den Sammelakten des Geburtsregisters zu nehmen und den Namen 
des Kindes in das Namensverzeichniß unter Verweisung auf die Sammelakten 
(Jahrgang, Blatt) einzutragen. Diese Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung, wenn dem Standesbeamten die im Auolande erfolgte Eheschließung 
oder der im Auslande erfolgte Tod ciner Person, die in seinem Bezirke ihren 
Wohnsitz hat oder gehabt hat, amtlich angezeigt wird. 
don den in Absatz 1 erwähnten Urkunden hat der Standesbeamte auf 
Verlangen eines Betheiligten beglaubigte Abschrift gegen Entrichtung der für 
Registerauszüge vorgeschriebenen Gebühr zu ertheilen. 
-. Den Geschäftsgang, ingleichen die Kosten, Gebühren und Strafen 
treffend. 
26. 
Den Standesbeamten wird empfohlen, für ihre tägliche Anwesenheit im 
Geschäftslokale bestimmte Stunden festzusetzen und selbige zur Kenntniß der 
Bezirksangehörigen zu bringen.
	        
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