Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Da nach § 23 und § 50 des Reichsgesetzes jede Todtgeburt spätestens am 
nächstfolgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, 
und jeder Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn der- 
selbe auf einen Feiertag fällt, dem Standesbeamten anzuzeigen ist, ingleichen 
andere eilbedürftige Angelegenheiten vorkommen können, so hat der Standes- 
beamte unbedingt auch an Sonn= und Feiertagen eine nach den örtlichen Ver- 
hältnissen angemessen zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, welche jedoch 
nicht in die ortslibliche Zeit des Gottesdienstes verlegt werden darf. 
§ 27. 
Eheschließungen sollen während der Charwoche, am ersten Osterfeiertage, 
ersten Pfingstfeiertage und ersten Weihnachtsfeiertage, sowie an den Bußtagen 
nicht vorgenommen werden. Eine Ausnahme ist statthaft, wenn die Eheschließung 
wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten oder aus einem sonstigen 
dringlichen Grunde keinen Aufschub verträgt. 
g 28. 
Wenn das Geschäftslokal eines Standesbeamten nicht in dem auf dem 
Stempel benannten Bczirksorte sich befindet, so ist bei Ausfertigung standes- 
amtlicher Urkunden und Bescheinigungen vor dem Datum der Ort des Geschäfts- 
sitzes anzugeben, in der Unterschrift aber der Bezirksort beizufügen („der 
Standesbeamte des Bezirks N.“7). Bei Einträgen in die Standesregister hat 
dieser Zusatz nicht stattzufinden. 
62. 
Die in § 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths bezeichneten 
Formulare werden den Standesbeamten durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde 
von dem Staate kostenfrei geliefert. Die sonstigen Formulare sind von ihnen 
selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Gemeinden zu beschaffen. Ebenso 
fallen alle lübrigen sachlichen Kosten den betheiligten Gemeinden zur Last. 
Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung der persönlichen Mühe- 
waltung haben die zu Standesbeamten oder deren Stellvertretern bestellten 
Gemeindebeamten, soviel ihre eigene Gemeinde aulangt, sich mit der Gemeinde- 
vertretung zu benehmen; falls auf diesem Wege eine Vereinbarung nicht zu 
Stande kommt, hat die Entscheidung des betreffenden Landrathsamtes und event. 
des Ministeriums einzutreten. Die von den einbezirkten Gemeinden oder aus
	        
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