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Da nach § 23 und § 50 des Reichsgesetzes jede Todtgeburt spätestens am
nächstfolgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt,
und jeder Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn der-
selbe auf einen Feiertag fällt, dem Standesbeamten anzuzeigen ist, ingleichen
andere eilbedürftige Angelegenheiten vorkommen können, so hat der Standes-
beamte unbedingt auch an Sonn= und Feiertagen eine nach den örtlichen Ver-
hältnissen angemessen zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, welche jedoch
nicht in die ortslibliche Zeit des Gottesdienstes verlegt werden darf.
§ 27.
Eheschließungen sollen während der Charwoche, am ersten Osterfeiertage,
ersten Pfingstfeiertage und ersten Weihnachtsfeiertage, sowie an den Bußtagen
nicht vorgenommen werden. Eine Ausnahme ist statthaft, wenn die Eheschließung
wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten oder aus einem sonstigen
dringlichen Grunde keinen Aufschub verträgt.
g 28.
Wenn das Geschäftslokal eines Standesbeamten nicht in dem auf dem
Stempel benannten Bczirksorte sich befindet, so ist bei Ausfertigung standes-
amtlicher Urkunden und Bescheinigungen vor dem Datum der Ort des Geschäfts-
sitzes anzugeben, in der Unterschrift aber der Bezirksort beizufügen („der
Standesbeamte des Bezirks N.“7). Bei Einträgen in die Standesregister hat
dieser Zusatz nicht stattzufinden.
62.
Die in § 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths bezeichneten
Formulare werden den Standesbeamten durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde
von dem Staate kostenfrei geliefert. Die sonstigen Formulare sind von ihnen
selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Gemeinden zu beschaffen. Ebenso
fallen alle lübrigen sachlichen Kosten den betheiligten Gemeinden zur Last.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung der persönlichen Mühe-
waltung haben die zu Standesbeamten oder deren Stellvertretern bestellten
Gemeindebeamten, soviel ihre eigene Gemeinde aulangt, sich mit der Gemeinde-
vertretung zu benehmen; falls auf diesem Wege eine Vereinbarung nicht zu
Stande kommt, hat die Entscheidung des betreffenden Landrathsamtes und event.
des Ministeriums einzutreten. Die von den einbezirkten Gemeinden oder aus