Ehelichleits-
erllärung.
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Das auf die Unterbringung lantende Urtheil des Strafgerichts vertritt
hier den in § 101 erwähnten Beschluß des Vormundschaftogerichts.
Ueber die endgültige oder widerrufliche Entlassung aus der Zwangs-
erziehung beschließt das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innerc, nach
Gehör des Vorstandes der Erziehungs= oder Besserungsanstalt und des Land-
rathsamtes bezüglich des Stadtrathes zu Gera.
8 109.
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minderjährigen, welche in einer
unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs= oder Besserungs-
anstalt, oder unter der Aufsicht des Vorstandes derselben in einer Familie unter-
gebracht sind, stehen von ihrer Unterbringung an unbeschadet der Befugniß des
Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, auch nach Be-
endigung der Zwangserziehung bis zur Volljährigkeit unter der Vormundschaft
des Anstaltsvorstandes.
Für uneheliche Minderjährige gilt dies auch dann, wenn dieselben unter
der Aussicht des Anstaltsvorstandes in der mütterlichen Familie erzogen werden.
Tritt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen neue Vormundschaft
ein, so endigt das Amt des bisherigen Vormundes von selbst
8 110.
In Betreff der untergebrachten nicht bevormundeten Kinder übt der Ge-
meindewaisenrath in gleicher Weise die Aufsicht, wie nach § 1850 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Betreff der Mündel.
111.
Die Bestimmungen der Paragraphen 103—110 finden auch auf diejenigen
Zöglinge Amvendung, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zwangs-
erziehung bereits unterworfen sind.
§ 112.
Die Ertheilung der Ehelichkeitserklärung erfolgt durch den Landesherrn.