Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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weun das erste Kind aus dieser zweiten u. s. w. Ehe eingetragen wird. Ein 
etwaiges Ableben der Geborenen ist an derselben Stellec des Namensverzeich= 
nisses zum Geburtoregister mittels Hinweises auf die Nummer des Sterberegisters 
zu bemerken. 
8 38. 
Die Standesbeamten haben bis zum 31. Januar jedes Jahres genaue 
Verzeichnisse derjenigen Kinder, welche während des nächstvorhergehenden Jahres 
in ihren Bezirken geboren worden und noch am Leben sind, und zwar gesondert 
für jede Gemeinde, anzufertigen und an die betreffenden Gemeindevorstände aus- 
zuhändigen. Die erforderlichen Formulare werden ihnen hierzu von den Land- 
rathsämtern geliefert werden (Ministerialbekanntmachung vom 12. April 1875 
& 1 Abs. 1, Gesetzs. Bd. XVIII S. 48) 
rt- 
Von den Standesbeamten ist alljährlich spätestenso 3 Wochen vor Ostern 
bei dem Schulvorstande ein Verzeichniß derjenigen in der Schulgemeinde ge- 
borenen Kinder einzureichen, welche in dem betreffenden Jahre in das schul- 
pflichtige Alter treten. 
* 10. 
Die Standesbeamten haben unentgeltlich bis zum 15. Januar jedes Jahres 
zu übersenden wergl. Deutsche Wehrordnung 5 46 Ziff. 7) 
1) den Gemeindevorständen oder Vorstehern gleichartiger Verbände einen 
Auozug aus dem Geburtoregister des um siebenzehn Jahre zurück- 
liegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1902 einen Auszug 
aus dem Jahre 1885, enthaltend alle Eintragungen der Geburts- 
fälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde 
oder deo gleichartigen Verbandes, 
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks einen Auszug 
aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend 
die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 
25. Lebendjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks. 
1. 
8 41. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Nachweise zu liefern, welche für 
statistische Zwecke von ihnen erfordert werden.
	        
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