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weun das erste Kind aus dieser zweiten u. s. w. Ehe eingetragen wird. Ein
etwaiges Ableben der Geborenen ist an derselben Stellec des Namensverzeich=
nisses zum Geburtoregister mittels Hinweises auf die Nummer des Sterberegisters
zu bemerken.
8 38.
Die Standesbeamten haben bis zum 31. Januar jedes Jahres genaue
Verzeichnisse derjenigen Kinder, welche während des nächstvorhergehenden Jahres
in ihren Bezirken geboren worden und noch am Leben sind, und zwar gesondert
für jede Gemeinde, anzufertigen und an die betreffenden Gemeindevorstände aus-
zuhändigen. Die erforderlichen Formulare werden ihnen hierzu von den Land-
rathsämtern geliefert werden (Ministerialbekanntmachung vom 12. April 1875
& 1 Abs. 1, Gesetzs. Bd. XVIII S. 48)
rt-
Von den Standesbeamten ist alljährlich spätestenso 3 Wochen vor Ostern
bei dem Schulvorstande ein Verzeichniß derjenigen in der Schulgemeinde ge-
borenen Kinder einzureichen, welche in dem betreffenden Jahre in das schul-
pflichtige Alter treten.
* 10.
Die Standesbeamten haben unentgeltlich bis zum 15. Januar jedes Jahres
zu übersenden wergl. Deutsche Wehrordnung 5 46 Ziff. 7)
1) den Gemeindevorständen oder Vorstehern gleichartiger Verbände einen
Auozug aus dem Geburtoregister des um siebenzehn Jahre zurück-
liegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1902 einen Auszug
aus dem Jahre 1885, enthaltend alle Eintragungen der Geburts-
fälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde
oder deo gleichartigen Verbandes,
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirks einen Auszug
aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend
die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das
25. Lebendjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks.
1.
8 41.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Nachweise zu liefern, welche für
statistische Zwecke von ihnen erfordert werden.