Fortseung.
Sliftungs.
Gemeinde=
waisenrath.
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von einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verbande des Fürstenthums
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder seitens der In-
haber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
§ 117. #
Mündelgelder können auch bei den Landessparkassen des Filrstenthums
angelegt werden.
8 118.
Auf die Anlegung solcher Gelder, welche Stiftungen einschließlich derer
des öffentlichen Rechts oder Familienfideikommissen angehören, finden die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und dieses Gesetzes über das Mündel-
vermögen entsprechende Anwendung, soweit nicht stiftungsgemäß ein Anderes
bestimmt ist. Die in Ansehung des Müindelvermögens dem Vormundschafts-
gericht obliegenden Verrichtungen hat die Aufsichtsbehörde und, sofern eine solche
nicht vorhanden ist, das Amtsgericht wahrzunehmen, in dessen Bezirk die
Stiftung ihren Sitz hat.
* 119.
Für den Gemeindewaisenrath gelten die Bestimmungen der nachstehenden
Paragraphen.
120.
Für jede Gemeinde ist ein Gemeindewaisenrath zu bestellen; derselbe kann
aus einem oder mehreren Gemeindemitgliedern bestehen; für kleine benachbarte
Gemeinden von je weniger als dreihundert Eimvohnern kann dieselbe Person als
Gemeindewaisenrath bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt durch den Gemeinderath; in denjenigen Gemeinden,
in welchen ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung.
§ 121.
Jedes Mitglied des Gemeindewaisenrathes erhält einen Stellvertreter.
Die Stellvertretung kann dahin geordnet werden, daß bestimmte Mit-
glieder sich wechselseitig vertreten.
* 122.
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindewaisenrathes und deren Stell-
vertreter erfolgt je auf sechs Jahre.