143½
Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse des Amts-
richters und des Gerichtsschreibers.
Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
8 140.
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit länger als 54 Jahren
in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, soweit nicht
bekannt ist, daß der Erblasser noch lebt.
Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
8 141.
Zu dem Termine, in welchem die Eröffnung eines Testamentes oder Erb-
vertrages erfolgt, soll von dem Nichter ein Gerichtoschreiber zugezogen werden.
Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
8 142.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Der Vorbehalt, der in den Art. 57 und 58 des Einführungogesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch gemacht ist, gilt auch gegenüber den Vorschriften dieses
Ausführungsgesetzes.
Soweit in den bioherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an die
Stelle derselben die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden unbeschadet der Ueber-
gangsvorschriften der Art. 153—217 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch alle entgegenstehenden Bestimmungen und insbesondere auch die nach-
stehend bezeichneten Landesgesetze und landesherrlichen Verordnungen, soweit sie
nicht selbst andere Gesetze aufheben oder bereits außer Kraft getreten sind, auf-
gehoben und zwar:
1. Die im 2. Anhang zum sogenannten Justizmandat von 1751 11. Ab-
schnitt der Gräflich Reuß-Plauischen Jüngerer Linie Verordnung wegen
6#
Erössuung
von Testa.
menten und
Erb-
verträgen.
Fortiehung.
Inkraft.
treien des
Verhällmiß
zu dem zeit-
herinen
Rechte.