Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Gesetz 
vom 10. August 1899 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Wir heinrich der Mierzehute, von Goties Gnaden Zungerer Linte reglerender Fürst Reuß, 
Graf und Herr von Vlauen, Verr zu Eren, branichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein eic. rte. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Zum ersten Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nicht 
das Gesetz ein Anderes bestimmt, die Amtsgerichte zuständig. 
8 2. 
Zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören insbesondere: 
Hdie Beurkundung von Rechtsgeschäften, von sonstigen Rechtshandlungen 
und von thatsächlichen Vorgängen; 
. die Ausstellung von Zeugnissen über selbst wahrgenommene That- 
sachen und Verhältnisse; 
#die Beglaubigung der für den Gebrauch im Auslande bestimmten 
Zeugnisse der Standesämter und der Pfarrämter; 
. die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt; 
— 
1# 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.