Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 16. 
Eine Ordnungsstrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten voll- 
streckt werden. 
817. 
Das Gericht kann die festgesetzte Ordnungsstrafe wieder aufheben, wenn 
nachträglich genügende Entschuldigung erfolgt. 
8 18. 
Aus der gerichtlichen Festsetzung der Ordnungsstrafe findet die Zwangs- 
vollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. 
* 19. 
Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vor- 
gelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann 
auch Gewalt gebraucht werden; der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforder- 
lichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. 
Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. 
Die Vorschriften des achten Buches der Civilprozesordnung finden ent- 
sprechende Anwendung. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so 
kann der Verpflichtete von dem Gericht zur Leistung des Offenbarungseides 
angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1 
und der §§ 901, 002, 001—910, 912 , 913 der Eiwilprozehordumng. finden ent- 
sprechende Anwendung. 
II. Abschnitt. 
Zum zweiten Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Vormurdschaftssachen. 
8 20. 
N. G. S Ist der Aufenthalt des Abwesenden bekannt (Bürgerliches Gesetzbuch 
kinn 8 1911 Absatz 2), so ist dieser von der erfolgten Bestellung eines Pflegers, 
#undesenden soweit thunlich, in Kenntniß zu setzen.
	        
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