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8 16.
Eine Ordnungsstrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten voll-
streckt werden.
817.
Das Gericht kann die festgesetzte Ordnungsstrafe wieder aufheben, wenn
nachträglich genügende Entschuldigung erfolgt.
8 18.
Aus der gerichtlichen Festsetzung der Ordnungsstrafe findet die Zwangs-
vollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
* 19.
Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vor-
gelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann
auch Gewalt gebraucht werden; der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforder-
lichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last.
Die Vorschriften des achten Buches der Civilprozesordnung finden ent-
sprechende Anwendung. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so
kann der Verpflichtete von dem Gericht zur Leistung des Offenbarungseides
angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1
und der §§ 901, 002, 001—910, 912 , 913 der Eiwilprozehordumng. finden ent-
sprechende Anwendung.
II. Abschnitt.
Zum zweiten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Vormurdschaftssachen.
8 20.
N. G. S Ist der Aufenthalt des Abwesenden bekannt (Bürgerliches Gesetzbuch
kinn 8 1911 Absatz 2), so ist dieser von der erfolgten Bestellung eines Pflegers,
#undesenden soweit thunlich, in Kenntniß zu setzen.