Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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III. Abschnitt. 
Zum vierten Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Versonenstand. 
33. 
Auf das Verfahren der Aufsichtsbehörden bei Erledigung der ihnen in 
den § 11 Absatz 2, 27 und 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über- 
tragenen Obliegenheiten finden die allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 
entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. 
Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere 
Beschwerde nicht statt. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Amtsgericht die nach den §#§ 27 
und 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erforderliche Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde ertheilt, findet kein Rechtemittel statt. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Genehmigung versagt wird, findet 
die Beschwerde statt. 
Gegen die von dem Amtsgericht nach § 11 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 erlassenen Strafverfügungen findet die sofortige Beschwerde statt. 
8 44. 
Gegen Verfügungen des Standesbeamten, durch die gemäß § 68 Absatz 3 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Geldstrafen angedroht oder ausgesprochen 
werden, findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vorgesetzte Amtygericht 
statt. Die Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtggericht 
eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere 
Beschwerde nicht zulässig. 
35. 
Beglaubigte Auszüge (§ 15 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) 
aus den bei den Amtogerichten venvahrten Registern sind von dem Gerichts- 
schreiber zu ertheilen. 
& 36. 
Der nach § 26 des Reichsgesetzes vom 6. JFebruar 1875 erforderliche 
Antrag eines Betheiligten auf Eintragung der durch die Legitimation herbei-
	        
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