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8 40.
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht aus ihrer
Fassung ein Anderes sich ergiebt.
* 11.
Der Nachlaßgläubiger, der eine Nachlaßverwaltung verlangt, hat seine.
Forderung glaubhaft zu machen.
§ 42.
Wird die Beschwerde gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine
Inwentarfrist bestimmt wird, von einem anderen Gläubiger eingelegt, als von
demjenigen, auf dessen Antrag die Verfügung erlassen worden ist, so hat derselbe
seine Forderung glaubhaft zu machen.
8 43.
Das Nachlaßgericht soll die Feststellung, daß ein anderer Erbe, als der
Fiskus nicht vorhanden ist, dem Fiskus mittheilen.
8 H.
Der Nachlaßgläubiger, der von dem Erben die Leistung des Offenbarungs-
eides fordert, hat seine Forderung glaubhaft zu machen.
15.
Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung eines Testamentovollstreckers
thunlichst feststellen, daß demselben kein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund entgegensteht.
8 46.
Im Falle des § 2216 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, wenn zur
Verlassenschaft Grundbesitz gehört, insbesondere die etwaigen Nacherben als
Betheiligte mit zu hören.
-
Dem Antrag auf Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eincs
Nachlasses ist ein Nachlaßverzeichniß beizufügen, oder es ist mit demselben der
im § 2003 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Antrag zu ver-
binden. Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann das Nachlaßgericht
anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen
äuständigen Beamten oder Notar ausgenommen wird.
N. G. & 75.
R. G. 76.
B. G. B.
F 1#1
R.G.8#7# ul.3
". .
G. B.
100.
R. G. 8 78.
N. G. & 70.
. G. B.
8§ 2000.
N. G. SS1.
B. G. B.
2200.
N. G. 1.
B. G. B.
. 2210.
realm ul. 1.)
N. G. 80.