Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Gegen einen Beschluß, durch den das Zengniß für kraftlos erklärt wird, 
findet die Beschwerde nicht statt. 
§ 53. 
Die Vorschriften des § 52 finden entsprechende Amwendung, wenn in 
Ansehung eines zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer 
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücks ein Betheiligter, auf den 
das Grundstück bei der Auseinandersetzung übertragen worden ist, als neuer 
Eigenthümer eingetragen werden soll. 
8 54. 
Die Vorschriften der 88 52 und 53 finden auf ein zum Nachlaß oder 
zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten 
Gütergemeinschaft gehörendes Erbbaurecht, sowie auf sonstige Rechte, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, entsprechende Anwendung. 
55. 
Wer auf Grund der §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei dem Amtogerichte die Vermittelung der 
Auseinandersetzung nachsucht, kann zugleich beantragen, daß die Vermittelung 
der Auveinandersetzung einem Notar übertragen werde. 
Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn im Bezirke des Gerichts 
kein Notar wohnt oder die im Bezirke wohnenden Notare an der Vornahme 
der Auveinandersetzung rechtlich oder thatsächlich verhindert sind. 
Eine Ablehnung des Antrags kann auch erfolgen wegen Einfachheit 
der Sache. 
Gegen den Beschluß, durch welchen über den Antrag entschieden wird, 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
Ist der vom Gericht ernannte Notar an der Vornahme der Auseinander- 
setzung rechtlich oder thatsächlich verhindert, so hat das Gericht einen anderen 
Notar zu ernennen. 
Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 finden entsprechende Anwendung. 
56. 
Ist der Ueberweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das 
Gericht mit den Akten dem Notar zu übersenden.
	        
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