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Gegen einen Beschluß, durch den das Zengniß für kraftlos erklärt wird,
findet die Beschwerde nicht statt.
§ 53.
Die Vorschriften des § 52 finden entsprechende Amwendung, wenn in
Ansehung eines zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücks ein Betheiligter, auf den
das Grundstück bei der Auseinandersetzung übertragen worden ist, als neuer
Eigenthümer eingetragen werden soll.
8 54.
Die Vorschriften der 88 52 und 53 finden auf ein zum Nachlaß oder
zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehörendes Erbbaurecht, sowie auf sonstige Rechte, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, entsprechende Anwendung.
55.
Wer auf Grund der §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei dem Amtogerichte die Vermittelung der
Auseinandersetzung nachsucht, kann zugleich beantragen, daß die Vermittelung
der Auveinandersetzung einem Notar übertragen werde.
Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn im Bezirke des Gerichts
kein Notar wohnt oder die im Bezirke wohnenden Notare an der Vornahme
der Auveinandersetzung rechtlich oder thatsächlich verhindert sind.
Eine Ablehnung des Antrags kann auch erfolgen wegen Einfachheit
der Sache.
Gegen den Beschluß, durch welchen über den Antrag entschieden wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.
Ist der vom Gericht ernannte Notar an der Vornahme der Auseinander-
setzung rechtlich oder thatsächlich verhindert, so hat das Gericht einen anderen
Notar zu ernennen.
Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.
56.
Ist der Ueberweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das
Gericht mit den Akten dem Notar zu übersenden.