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dienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Bekanntmachung kann nur durch das
Gericht erfolgen; die Bekanntmachung wird durch den Gerichtsschreiber besorgt.
8 61.
Ist das Verfahren vor dem Notar erledigt, so sind die in dem Verfahren
entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.
8 62.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichte und des Verfahrens vor
dem Notar, mit Einschluß derjenigen Kosten, welche zur Ausführung der Aus-
einandersetzung erforderlich sind, fallen der Masse zur Last. Ist die Masse ver-
theilt, so werden sie von den Betheiligten nach dem Verhältniß ihrer Antheile
an der Nachlaßmasse getragen. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
trägt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren
angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Betheiligte, die durch eine
Versäumung verursachten Kosten der Säumige.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinander=
setzungsurkunde ein Anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften der §§ 6, 8—12 finden keine Anwendung.
63.
Zuständig zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, sowie zur Siegelung
und Entsiegelung sind die Gerichtsvollzieher und Amtsschulzen.
Das Amtggericht kann diese Handlungen durch den Gerichtsschreiber vor-
nehmen lassen.
5 64.
Das Fürstliche Ministerium kann über das Verfahren bei der Aufnahme
eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, sowie über das
Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses und den aus einer anderen Ver-
anlassung sich nothwendig machenden Siegelungen und Entsiegelungen Be-
stimmumgen treffen.
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