Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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V. Abschnitt. 
Zum siebenten Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Handekssachen. 
8 66. 
N. G. Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Handels- 
n—. registers, sowie über die Veröffentlichung der Eintragungen werden in einer be- 
sonderen Verordnung getroffen. 
6 66. 
NR. G. 8 127. Wenn das Registergericht in dem Fallc, daß eine von ihm zu erlassende 
Verfügung von der Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältuisses abhängig ist, 
die Verfügung aussetzt, soll es den Beschluß den Betheiligten bekannt geben. 
8 67. 
R. G. * 7 
Das Gericht soll vor Ernennumng eines Liquidators, eines Revisors, eines 
* 40 2. Vertreters zur Führung eineo Rechtsstreites thunlichst feststellen, daß demselben 
##us Abs. 3, kein gesetzlicher Unfähigkeitogrund entgegensteht. 
200 Abs. 2, 
208 Abi. 2. 8 68. 
Auf das Genossenschaftsregister finden die für das Handelsregister ge- 
gebenen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus ihrer Fassung 
ein Anderes ergiebt. 
VI. Abschnitt. 
Zum achten Abschnitt des Reichogesetzes. 
Pereins- und Güterrechtsregister. 
8 69. 
Auf die Eintragungen in das Vereinsregister und in das Güterrechts- 
register findet die Vorschrift in 5 66 dieses Gesetzes eutsprechende Anwendung.
	        
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