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§ 70.
Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Vereins-
registers und des Güterrechtsregisters, sowie über die Veröffentlichung der
Eintragungen werden in ciner besonderen Verordnung getroffen.
VII. Abschnitt.
Zum neunten Abschnitt des Reichasgesetzes.
Ofienbarungseid, Autersuchung und Verwahrung von Sachen, PFsandverlkiauf.
W V1.
Der Verwahrer wird vom Amtsgericht durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten bestellt. Die Verpflichtung soll
mittelst Handschlago an Eidesstatt erfolgen.
VIII. Abschnitt.
Zum zehnten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Gerichtliche und notarielle Ilrkunden.
I. Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 72.
Für die gerichtliche und für die notarielle Beurkundung eines Rechts-
geschäfts, sowie für die gerichtliche und für dic notarielle Beglaubigung einer
Unterschrift oder eines Handzeichens gelten die §& 169—183 des Reichsgesetzes
vom 17. Mai 1898 auch insoweit, als die Landesgesetze maßgebend sind und
nicht etwas Anderes bestimmt ist.
5 73.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist der
beglanbigende Beamte oder der Notar ohne Zustimmung des Betheiligten nicht
befugt, von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen.