Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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§ 70. 
Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Vereins- 
registers und des Güterrechtsregisters, sowie über die Veröffentlichung der 
Eintragungen werden in ciner besonderen Verordnung getroffen. 
VII. Abschnitt. 
Zum neunten Abschnitt des Reichasgesetzes. 
Ofienbarungseid, Autersuchung und Verwahrung von Sachen, PFsandverlkiauf. 
W V1. 
Der Verwahrer wird vom Amtsgericht durch Verpflichtung zu treuer und 
gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten bestellt. Die Verpflichtung soll 
mittelst Handschlago an Eidesstatt erfolgen. 
VIII. Abschnitt. 
Zum zehnten Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Gerichtliche und notarielle Ilrkunden. 
I. Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 72. 
Für die gerichtliche und für die notarielle Beurkundung eines Rechts- 
geschäfts, sowie für die gerichtliche und für dic notarielle Beglaubigung einer 
Unterschrift oder eines Handzeichens gelten die §& 169—183 des Reichsgesetzes 
vom 17. Mai 1898 auch insoweit, als die Landesgesetze maßgebend sind und 
nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
5 73. 
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist der 
beglanbigende Beamte oder der Notar ohne Zustimmung des Betheiligten nicht 
befugt, von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen.
	        
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