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2. diejenigen Geschäfte, deren Natur es mit sich bringt, daß sie nicht
an gewöhnlicher Gerichtsstelle vorgenommen werden können C. B.
Aufnahme eines Inventars, Bürgerliches Gesetzbuch § 2003).
Nrch bleibt es dem richterlichen Ermessen vorbehalten, in Fällen, in denen
diese Ausnahmen nicht Platz greifen würden, einzelne Verhandlungen außerhalb
der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorzumehmen, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8 78.
Die Zeit der Vornahme einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung
und der sich an sie anschließenden Errichtung der Urkunde des Gerichts oder des
Notars über dieselbe hat auf deren Gültigkeit keinen Einfluß.
8 79.
An Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen sollen
gerichtliche und notarielle Verhandlungen nicht gepflogen werden.
Ausgenommen sind Fälle, für die aus besonderen Gründen Eile geboten
erscheint.
8 80.
Wird eine gerichtliche oder eine notarielle Urkunde den Betheiligten in
Urschrift ausgehändigt, so muß sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein.
Umfaßt die den Betheiligten auszuhändigende Urschrift einer gerichtlichen
oder einer notariellen Urkunde oder die Ausfertigung oder die beglaubigte
Abschrift einer solchen allein oder mit ihren Anlagen mehrere Vogen, so sollen
diese durch Schnur und Siegel verbunden werden.
8 81.
Der Nichter kann sich bei Errichtung gerichtlicher Urkunden in jedem
Falle der Hülfe eines Gerichtsschreibers bedienen.
Er kann an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren
Zuziehung im & 169 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 vorgeschrieben ist,
einen Amtsschulzen als Urkundsperson zuziehen.
8 B2.
Soweit die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der
Wttheiligten oder im Auftrage des Gerichts Geschäfte der in diesem Geses