Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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2. diejenigen Geschäfte, deren Natur es mit sich bringt, daß sie nicht 
an gewöhnlicher Gerichtsstelle vorgenommen werden können C. B. 
Aufnahme eines Inventars, Bürgerliches Gesetzbuch § 2003). 
Nrch bleibt es dem richterlichen Ermessen vorbehalten, in Fällen, in denen 
diese Ausnahmen nicht Platz greifen würden, einzelne Verhandlungen außerhalb 
der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorzumehmen, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche 
Bestimmungen entgegenstehen. 
8 78. 
Die Zeit der Vornahme einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung 
und der sich an sie anschließenden Errichtung der Urkunde des Gerichts oder des 
Notars über dieselbe hat auf deren Gültigkeit keinen Einfluß. 
8 79. 
An Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen sollen 
gerichtliche und notarielle Verhandlungen nicht gepflogen werden. 
Ausgenommen sind Fälle, für die aus besonderen Gründen Eile geboten 
erscheint. 
8 80. 
Wird eine gerichtliche oder eine notarielle Urkunde den Betheiligten in 
Urschrift ausgehändigt, so muß sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein. 
Umfaßt die den Betheiligten auszuhändigende Urschrift einer gerichtlichen 
oder einer notariellen Urkunde oder die Ausfertigung oder die beglaubigte 
Abschrift einer solchen allein oder mit ihren Anlagen mehrere Vogen, so sollen 
diese durch Schnur und Siegel verbunden werden. 
8 81. 
Der Nichter kann sich bei Errichtung gerichtlicher Urkunden in jedem 
Falle der Hülfe eines Gerichtsschreibers bedienen. 
Er kann an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren 
Zuziehung im & 169 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 vorgeschrieben ist, 
einen Amtsschulzen als Urkundsperson zuziehen. 
8 B2. 
Soweit die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der 
Wttheiligten oder im Auftrage des Gerichts Geschäfte der in diesem Geses
	        
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