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zulesen oder ihnen zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben
ist, bleibt dem Ermessen des Richters oder des Notars überlassen.
*§ 93.
Der Aufnahme eines Protokolls bedarf es insbesondere nicht bei Zu-
stellungen und Bescheinigungen, bei der Beglaubigung von Abschriften, bei der
Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt worden ist,
und bei Lebenobescheinigungen.
§ 94.
Hat die Außerkurssetzung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
ihre Wirkung verloren, so kann diese Thatsache auf Antrag des zur Verfügung
über die Schuldverschreibung Berechtigten durch einen auf die Schuldverschreibung
gesetzten gerichtlichen Vermerk beurkundet werden. Zuständig ist jedes Amtsgericht.
Der Vermerk soll Ort und Tag der Ausstellung ergeben, sowie mit Unterschrift
des Richters und Siegel oder Stempel versehen sein.
Die Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf eine außer Kurs
gesetzte, auf den Inhaber lautende Aktie.
§ 95.
Beurkundet der Richter oder Notar in der Versammlung einer Genossen-
schaft oder eines Vereins den Gang und den Inhalt der Verhandlung, so gelten
die Theilnehmer der Versammlung nicht als Betheiligte.
In der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Genossenschafter
oder Vereinsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Wohnortes aufzustellen.
Das Verzeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auozulegen;
es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der
Name des Richters oder Notars, sowie die Art und das Ergebniß der Beschluß-
fassungen anzugeben. Das Theilnehmerverzeichniß, sowie die Belege über die
ordnungsmäßige Berufung der Versammlung sind dem Protokolle beizufügen;
die Beifügung der Belege kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe
ihres Inhalts in dem Protokolle aufgeführt werden.
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden; es
soll auch von dem Vorsitzenden vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen
ist nicht erforderlich.