Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

69 
Hat das Gericht oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift 
befindet, das Protokoll nicht aufgenommen, so soll in der Ausfertigung ange- 
geben werden, weohalb sie von dem ausfertigenden Gericht oder Notar ertheilt 
worden ist. 
108. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Urkunde im Auslande gebraucht werden 
soll, so darf auf Antrag die Urschrift ausgehändigt werden. Geschieht dies, so 
soll eine Auefertigung zurückbehalten und auf dieser vermerkt werden, wem und 
an welchem Tage die Urschrift ansgehändigt worden ist. Die zurückbehaltene 
Ausfertigung vertritt die Stelle der Urschrift. 
109. 
Die Vorschriften des § 182 des Reichogesetzes vom 17. Mai 1898 finden 
auch auf die gerichtliche Ausfertigung notarieller Protokolle Amvendung. 
Notarielle Ausfertigungen sind von dem Notar zu unterschreiben und mit 
dem Dienstsiegel zu versehen. Auf Antrag können die Protokolle vom Notar 
auch auszugsweise auogefertigt werden. 
8 110. 
Die Ausfertigung soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben 
und die Bezeichnung der Person enthalten, der sie ertheilt wird. 
Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage Aus- 
fertigungen ertheilt worden sind. 
§ III. 
Anlagen des Protokolls sind, soweit sie nicht nach § 176 des Reichs- 
gesetzes vom 17. Mai 1898 einen Theil des Protokolls selbst bilden, der Aus- 
fertigung in beglaubigter Abschrift beizufügen. 
8 112. 
Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus- 
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der Anlagen, welche die 
Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen, alle diejenigen Theile 
aufzunehmen, zu deren Nachweise die Ausfertigung dienen soll. In dem Aus- 
fertigungovermerk muß die Angelegenheit, zu deren Nachweise die Ausfertigung 
dienen soll, angegeben und es muß dazu bezeugt werden, daß weitere Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.