Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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stimmungen, die auf sie Bezug haben, in dem Protokoll und den Anlagen nicht 
enthalten sind. Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang 
des Auszugs und den Inhalt des Ausfertigungsvermerks anzuordnen und der 
Gerichtsschreiber in dem Ausfertigungsvermerk die Anordnung des Richters zu 
erwähnen. 
* 113. 
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine 
besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte oder dem Notar eine abweichende 
Bestimmung smrrooe ist, eine Ausfertigung verlangen 
1. diejenigen, welche selbst das Rechtsgeschäft im eigenen Namen 
vorgenommen haben, oder in deren Namen das beurkundete 
Rechtsgeschäft von anderen vorgenommen worden ist; 
2. die Rechtsnachfolger der unter 1 bezeichneten Personen. 
Wer eine Ausfertigung verlangen kann, ist auch berechtigt, eine einfache 
oder eine beglaubigte Abschrift zu fordern und die Urschrift einzusehen. 
Hat derjenige, der eine Ausfertigung verlangt, oder sein Rechtsvorgänger 
oder sein Rechtsnachfolger schon eine Ausfertigung erhalten, so ist die Ertheilung 
einer weiteren Ansfertigung zu venveigern, wenn ihr rechtliche Bedenken ent- 
gegenstehen. 
§5 114. 
Auf die Urkunden der in § 00 bezeichneten Art finden, falls die Be- 
mkundung in der Form eines Protokolls erfolgt ist (§ 96), die Vorschriften des 
§ 182 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898 und die §§ 107—113 dieses Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Eine Ausfertigung können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine 
besondere Erklärung gegenüber dem Gericht oder dem Notar eine abweichende 
Bestimmung getroffen ist, diejenigen Personen verlangen, auf deren Antrag die 
Urkunde ausgenommen worden ist. Wer eine Auofertigung verlangen kann, ist 
auch berechtigt, eine einfache oder eine beglaubigte Abschrift zu fordern und die 
Urschrift einzusehen. Inwieweit anderen Personen eince einfache oder eine 
beglaubigte Abschrift zu ertheilen oder die Einsicht der Urschrift zu gestatten ist, 
bestimmt sich nach den Vorschriften des § 34 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
	        
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