Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin 
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate be- 
tragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin 
soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. 
8 121. 
Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
die Bezeichnung des Grundstücks; 
Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 
die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers, sowie die An- 
gabe des Grundbuchblattes und der Größe des Grundstücks; 
. sofern Versteigerungsbedingungen festgestellt sind, den Ort, wo 
dieselben eingesehen werden können. 
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122. 
Auf die Veroffentlichung der Terminsbestimmungen finden die § 30 
und 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ent- 
sprechende Anwendung. 
* 123. 
Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzutheilen. 
8 124. 
Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblattes, sowie des Auszugs aus 
dem Kataster ist jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, 
welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen. 
125. 
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die 
Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Festlegung nicht schon vorher erfolgt ist, 
festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt 
gemacht. Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.
	        
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