Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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theile einer Konkursmasse zu entsprechen, sowie auf dessen Verlangen 
innerhalb ihrer Zuständigkeit toben unter 3) bei Ermittelung des 
Werthes der Konkursmasse als Sachverständige mitzuwirken: 
;. sie sollen in den von Gerichtsvollziehern oder sonstigen Vollstreckungs- 
beamten zu erledigenden Zwangovollstreckungssachen der Aufforderung 
der Vollstreckungsbeamten, einer Zwangsvollstreckung als Zeuge beizu- 
wohnen, ungesäumt nachkommen: 
dem Gesuch der gedachten Beamten, bei der Ermittelung des ungefähren 
Werthes gepfändeter Gegenstände mit zmvirken, unverweilt entsprechen; 
von den Vollstreckungsbeamten für den Fall der Verhinderung des 
Gemeindevorstandes Pfandstücke gegen angemessene Vergütung in Ver- 
wahrung nehmen: 
den Vollstreckungsbeamten auf deren Ansuchen zur Erlangung der zur 
Unterbringung von Pfandstücken etwa erforderlichen, gegen orts- 
übliche Entschädigung zu Dienstleistungen erbötigen Arbeitskräfte be- 
Dilflich sein: 
sie dürfen auf Ansuchen der Betheiligten deren Verkehr mit dem Amts- 
gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermitteln 
und innerhalb ihrer Zuständigkeit für andere Behörden als Gerichte 
und für in ihrem Bezirke wohnhafte Privatpersonen in Angelegenheiten, 
die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht anhängig zu machen 
sind, amtlich thätig werden, insbesondere 
privaten Aufforderungen zur Vornahme von Würderungen und 
zur Abgabe von anderen Gutachten, soweit hierfür nach Nr. 3 
oben ihre Zuständigkeit gogeben ist, entsprechen und sich der Auf- 
nahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und 
Inventaren unterziehen, ingleichen bei Feststellung von Grenzen, 
bei Berhandlungen über die Begleichung von Grenzstreitigkeiten, 
bei Setzung von Grenzsteinen und Aufnahme von Nieder- 
schriften hierüber mitwirken, endlich bewegliche Sachen öffentlich 
versteigern, wenn die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorge- 
schrieben ist. . 
Nicht gestattet ist ihnen die Versteigerung von Grundstücken und von 
Realgewerbeberechtigungen oder sonstigen Rechten, für die ein Grundbuchblatt 
angelegt ist. 
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