Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Notariatsordnung 
vom 10. August 1899. 
Wir Heinrich der Mierzehnte, von Gottes Gnaden öngerer Linir regierender Fürst Beuß. 
Graf und Herr von Wauen, Herr zu GEreh, Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elc. ric. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
l. Ernennung der Notare. 
81. 
Erneunung. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. 
Die Ernennung erfolgt durch den Landesherrn nach Bedürfniß. 
8 2. 
Amtsbezirl. Das Fürstenthum bildet einen ungetheilten Amtsbezirk für sämmtliche 
Notare. 
§ 3. 
Amtssi und Dem Notar wird bei seiner Ernennung ein bestimmter Wohnsitz als 
*“.A Amtssitz von dem Fürstlichen Ministerium angewiesen. 
desselben. Ohne seine Zustimmung darf dem Notare ein anderer Amtssitz nicht an- 
gewiesen werden. 
Eine Veränderung des Amtssitzes des Notars ist nur mit Genehmigung 
des Fürstlichen Ministeriums gestattet. 
Dem Notar ist untersagt, außerhalb des ihm angewiesenen Amtssitzes zu 
wohnen oder eine ständige Geschäftostelle zu halten. 
Die Befugniß zur Befreiung von diesem Verbote steht dem Fürstlichen 
Ministerium zu.
	        
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