Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Urlaubs- 
ertheilung. 
Geschäfts, 
erledigung in 
Abwesen- 
heitsjällen. 
Fortsehung. 
84 
II. Arlaubsertheilung, sowie Geschäftserledigung in Abwesenheitsfällen. 
§ 7. 
Der Notar bedarf zur Entfernung von seinem Amtssitze eines Urlaubs, 
wenn diese Entfernung die Dauer von 2 Monaten übersteigt. 
Die Bewilligung des Urlaubs steht dem Fürstlichen Ministerium zu. 
Zum Eintritt in den Reichstag oder in den Landtag des Fürstenthums 
bedarf der Notar eines Urlaubs nicht. 
Wenn der Notar sich über eine Woche hinaus von seinem Amtositze ent- 
fernen will, so muß er für seine Stellvertretung sorgen und dem Präsidenten 
des Landgerichts, sowie dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz 
hat, unter Benennung seines Vertreters Anzeige machen. 
8 8. 
Der Notar hat für die Dauer der Abwesenheit von seinem Amtssitze 
Fürsorge dafür zu treffen, daß diejenigen Personen, welche die Vornahme von 
Amtshandlungen bei ihm beantragt haben, von seiner Abwesenheit sofort 
benachrichtigt werden. 
Bei Gefahr im Verzuge sind die eingegangenen Anträge unter Be- 
nachrichtigung der Antragsteller ohne Verzug an einen anderen Notar oder, 
insoweit das Amtsgericht zuständig ist, an dieses zur Erledigung abzugeben. 
Die Anwendung dieser Bestimmung kann durch Anordnung des Auftraggebero 
ausgeschlossen werden. 
Der andere Notar oder das Amtsgericht sind im Falle des Absatz 2 zur 
Vornahme der beantragten Geschäfte auch dann berechtigt, wenn der Antrag 
nicht ausdrücklich an sie gerichtet ist. 
89. 
Das Fürstliche Ministerium kann einem Notar für die Dauer einer durch 
genügende Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von seinem Amtssitze unter 
Vorbehalt des Widerrufs einen Vertreter bestellen. 
Der Vertreter muß zum Richteramte befähigt sein. 
Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen 
und zur Uebernahme der Vertretung bereit ist. 
Der Vertreter ist vor dem Beginn der Vertretung von dem Landgerichts- 
präsidenten oder einem von diesem beauftragten Beamten nach Maßgabe des 
§ 4 zu vereidigen.
	        
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