Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Ist er bereits als Beamter des Fürstenthums verpflichtet, so hat derselbe 
lediglich Handschlag an Eidesstatt auf getreuliche Erfüllung seiner Obliegenheiten 
zu erstatten. 
Nach seiner Verpflichtung hat derselbe seine bei Amtshandlungen an- 
zuwendende Unterschrift — efr. 8 11 — dem Landgerichtopräsidenten einzureichen. 
10. 
Der Anfang, sowie die Beendigung der Vertretung ist von dem Notar Fortsetzung. 
oder dessen Vertreter im Notariatsregister zu vermerken und dem Amtzgerichte, 
in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen; von der Beendigung der 
Vertretung ist auch dem VLandgerichtspräsidenten Anzeige zu machen. 
811. 
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen und seiner Fortiebnng. 
eigenen Verantwortlichkeit und auf dessen Kosten. 
Er hat seiner Unterschrift den Zusatz: „Vertreter des Fürstlich Neuß-Pl. j. L. 
Notars N. N.“ beizufügen und das Amtssiegel des Vertretenen zu gebrauchen. 
Der Vertreter darf unbeschadet der aus seiner Person sich ergebenden 
Hinderungsgründe auch insoweit keine Notariatshandlungen vornehmen, als der 
von ihm vertretene Notar auggeschlossen sein würde. 
Der Vertretene soll während der Dauer der Vertretung keine Amts- 
handlungen vornehmen. 
III. Rechte und Pflichten der Notare. 
812. 
Der Notar ist verpflichtet, seinen Beruf den Gesetzen entsprechend gewissen- ien der 
haft auszuüben und durch sein Verhalten in und außer seinem Beruf des 
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Ansehens, des Vertrauend und der Achtung, die derselbe erfordert, sich würdig Verhalten 
« des Notars. 
zu zeigen. 
* 1. 
Der Notar und dessen Hülfspersonal sind zur Wahrung des Amts- a 
geheimnisses verpflichtet, soweit nicht durch Geses ein Andeves bestimmt ist. vericneaen.
	        
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