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rem Gelde bestehen, die mit Buchstaben geschriebene Summe, sondern auch das in der
Spalte der Anmerkungen auf den Löschungseintrag verweisende Wort: „gelüscht“ (oder
bel nur theilweisen Abzahlungen „abgeschrieben") und überdles in der III. Rubrik bei
Forderungen in baarem Gelde auch die mit Zahlen geschriebene Summe in der Neben-
spalte, so wie in der dilte links die Hppotheken-Nummer mit rother Dinte zu un-
terstreichen. (§. 82 d. A. V.)
S. 17.
Dem Buchführer liegt ob, dafür zu sorgen, daß jede erfolgte Eimragung eines neuen
Besitzers dem Fürstlichen Katasterbüreau binnen 14 Tagen mitgetheilt und Alles dasje-
nige genau beobachtet wird, was in dieser Beziehung das Regulativ vom 13. November
1855 8. 36 vorschreibt.
S. 18.
Ueber die dem Grund= und Hypothekenbuchführer zugehenden Konzepte und über
die von ihm bewirkten Einträge, hat derselbe eine besondere Registrande zu führen, deren
Form i#in der Beilage B. näher angegeben ist.
8. 19.
Zu den Dienstobliegenheiten des Grund= und Hypothekenbuchführers gehört auch
die Sorge für die gehörige Forkführung des nach 6 1 der Verordnung vom 26. Sept.
1859 als erster Theil des Grund= und Hypothekenbuches zu betrachtenden Katasiers.
K. 20.
Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche werden, der Regel nach, unter Be-
glaubigung des Gerichts ertheilt, jevoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte
Auszüge unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuch-
führers zu ertheilen. Die Auszüge sind entweder vollständige wörtliche Abschriflen des
ganzen Grundsiückofoliums in allen drei Rubriken, jedoch in der III. Rubrik mit Hin-
weglassung der Einträge bereits gelöschter Forderungen, oder summarische Auszüge, in
denen in der III. Rubrik die eingetragenen Forderungen nur der Summe und beziehend-
lich dem Gegenstande nach und die damit vorgegangenen Veränderungen angegeben, die
Namen der Gläubiger, Cessionarlen rc. aber weggelassen sind. Je nachdem sie gebraucht
und verlangt werden, sind die Auszüge in dieser oder in jener Maaße zu fertigen.
Auszüge, in welchen blos elnzelne Einträge aus einer Rubrik angegeben sind, an-
dere noch wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Rubriken mit Weg-